
Ein Arbeitgeber darf in einem Betrieb ein „2G-Modell“ durchsetzen und einer Arbeitnehmerin, die über keine Corona-Schutzimpfung verfügt, noch vor Vertragsbeginn kündigen. Die Arbeitnehmerin ist mit ihrer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin unterlegen. > Besprechung des Urteils