Gastgarten, Biergarten im Sinne der bayerischen Biergartenverordnung und traditioneller Biergarten

Als Biergarten bezeichnet man einen besonderen Typ einer Gartenwirtschaft. Häufig wird der Begriff „Biergarten“ auch generell für gastronomische Einrichtungen im Freien verwendet.

In Österreich ist der Begriff „Gastgarten“ gebräuchlich, vor allem in Franken die Bezeichnung Bierkeller, bzw. „auf dem Bierkeller“. Dies wird auch durch die Namen vieler Biergärten deutlich, wie zum Beispiel Hofbräukeller, Löwenbräukeller oder Augustinerkeller.

Jedoch ist Biergarten nicht gleich Biergarten, auch wenn mancherorts der Wirt am Eingang seines „Gartens“ das Schild „Biergarten“ aufgestellt hat und diesen als solchen bezeichnet.

 

Biergarten im Sinne der Bayer. Biergarten-Verordnung:
Die Einstufung als Biergarten gem. der Bayerischen Biergarten-Verordnung ist für jeden Biergarten-Betreiber bedeutend, weil sie ihm – bei Einhaltung der Immissionsrichtwerte – eine Ausschankzeit von 7 bis 23 Uhr sichert. In dieser Verordnung steht auch, welche Kriterien ein Ausschankbetrieb in der Nachbarschaft von Wohnbebauung erfüllen muss.

Eine Definition, wann genau ein Biergarten ein solcher im Sinne der Bayerischen Biergartenverordnung ist, enthält die Verordnung jedoch nicht. Allerdings ergibt sich aus der amtlichen Begründung der Verordnung und einem aktuellen Urteil des BayVGH aus dem Jahr 2019 (15 CS 19.1906) folgendes:

  • Zwingende Voraussetzung ist die „traditionelle Betriebsform“:
    • Möglichkeit, selbst mitgebrachte Speisen zu verzehren
    • Rustikale (nicht zu aufwendige) Möblierung (keine aufwändige Tischdeko)
    • Vorhandensein einer separaten Bierzapfanlage
    • Möglichkeit der Selbstbedienung
    • Ein zwischen Innen- und Gartenbereich differenziertes Speisen- und Getränkeangebot

 

  • Die Anlage muss einen „Gartencharakter“ haben:
    • Das Idealbild ermöglicht es, unter großen Bäumen im Schatten zu sitzen (Kleinere Wirtsgartenflächen in ansonsten eher „kahler“ Umgebung, die ringsum von Straßen und/oder von Wohnbebauung gesäumt werden, können dem notwendigen Gesamtbild eines „Gartens“ selbst dann nicht entsprechen, wenn auf ihnen einige Bäume stehen.)
    • Der Betrieb ist im Wesentlichen auf Schönwetterperioden während der warmen Jahreszeit beschränkt.

 

Gastgarten:
Jede gastronomische Einrichtung im Freien, oftmals auch mit Bäumen und offener wassergebundener Bodendecke.


Dabei handelt es sich im Sprachgebrauch um solche „Biergärten“ in denen die Freifläche lediglich als Annex zu einer vorhandenen Schank- und Speisewirtschaft ist, d.h.

ihnen mangelt es vor allem an:

  • einer separierten organisatorischen Versorgungseinrichtung für den bewirtschafteten Freibereich
  • kein differenziertes Speisen- und Getränkeangebot zwischen Innen- und Außenbereich
  • sie verfügen evtl. über eine aufwendige Tischdekoration.

Zusammengefasst bedeutet dies, dass ein Biergarten keiner im Sinne der Bayerischen Biergartenverordnung ist, wenn es an diesen Kriterien mangelt. Daran ändert auch der Gartencharakter nichts und die Möglichkeit seine eigene Brotzeit mitzubringen.

Traditionelle Biergärten:

Gerade in Franken, gibt es zahlreiche Biergärten – hier Keller genannt – , die über alle Merkmale eines Biergartens im Sinne der Bayerischen Biergartenverordnung verfügen, in denen das Mitbringen von eigenen Speisen jedoch nicht erlaubt ist. In vielen Gegenden Frankens war und ist es im Gegensatz zu den oberbayerischen Biergärten noch nie üblich, dass der Gast seine eigene Brotzeit mitbringt.

Gleichwohl käme wohl niemand auf den Gedanken, diese Biergärten nicht als traditionelle Biergärten zu deklarieren. Die Bierkeller auf dem Forchheimer Annaberg oder z. B. auch in Bamberg und viele weitere, befinden sich allesamt auf früheren Bierkellern.

Deshalb soll hier der Versuch unternommen werden zu definieren, wann ein Biergarten ein traditioneller Biergarten ist:

 

  • Er verfügt über die Merkmale eines Biergartens im Sinne der Bayerischen Biergartenverordnung

oder

  • Er verfügt über alle Merkmale eines Biergartens im Sinne der Bayerischen Biergartenverordnung mit Ausnahme der Erlaubnis seine eigene Brotzeit mitzubringen und ist dafür zusätzlich
  • historisch auf dem Gelände einer Brauerei oder eines Bierkellers angesiedelt.