
Die Fakten:
Am 1. Januar 2013 trat der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Kraft. Aus der GEZ wurde die „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ (AZDBS) und die Rundfunkgebühr zu einem Rundfunkbeitrag umgestaltet.
Zusammengefasst enthält der 15. RÄndStV folgende zentrale Punkte:
- Wechsel von einer geräteabhängigen auf ein geräteunabhängiges Modell
- Die Abgabe ist von jedem Haushalt bzw. Betrieb zu bezahlen.
- Beitrag für Unternehmen entsprechend der Anzahl der sozialversicherungspflichtig beschäftigten Mitarbeiter je Betriebsstätte entsprechend einer degressiven Staffel.
- Zusätzlich zum Betriebsstättenbeitrag: ab dem zweiten PKW pro Betriebsstätte eine Drittelgebühr pro PKW
- Betriebsstätten, die typischerweise Dritten zur Nutzung überlassen werden (Hotels), bezahlen zusätzlich zum Betriebsstättenbeitrag ab der zweiten Raumeinheit pro Betriebsstätte eine Drittelgebühr pro Raumeinheit.
Kritik:
Problematisch aus Sicht der Gastronomiebetriebe an dieser Reform sind folgende Punkte:
- Als Beschäftigte eines Unternehmens im Sinne der Beitragsstaffelung zählen alle sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten im Jahresdurchschnitt.
Gerade in der Gastronomie arbeiten jedoch viele Teilzeitkräfte. Diese zählen aber nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als vollwertige Beschäftigte.
- Der Beitrag ist für jede Betriebsstätte zu entrichten
Die Unterscheidung nach Betriebsstätten benachteiligt Unternehmen, die über Filialbetriebe verfügen, insbesondere wenn gar keine Geräte vorhanden sind.
- Sonderbeitrag für Beherbergungsbetriebe
Durch die zusätzliche Entrichtung eines Sonderbeitrags für Beherbergungsbetriebe wird die nutzerbezogene Abgabe konterkariert. Die Gäste, die ein Hotelzimmer bewohnen, haben bereits ihren Beitrag zur Rundfunkfinanzierung beigetragen.
- Die geltende Beitragsstaffelung führt bei Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten in der Regel zu erheblichen Mehrbelastungen.
Der VEBWK fordert:
- Gänzliche Befreiung von Betrieben von der Rundfunkgebühr.
Stattdessen haushaltsbezogene Abgabe. Durch die Gebührenpflicht für alle Haushalte wurde der Rundfunkbeitrag bereits geleistet, gleich, ob sich jemand zu Hause aufhält, im Betrieb oder im Hotel. - Der Sonderbeitrag für Beherbergungsbetriebe ist systemwidrig und daher zu streichen.
- Abstellen auf die Beschäftigtenzahl pro Unternehmen und nicht auf die einzelne Betriebsstätte
- Hochrechnen von Teilzeitstellen auf Vollzeitstellen
- Keine Vervielfachung des Beitrags in gastronomischen Betrieben ab 20 Beschäftigten.