26 Okt 2018

Mit dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages wurde ein Paradigmenwechsel in der Rundfunkfinanzierung vollzogen.

  • Wechsel von einer geräteabhängigen auf ein geräteunabhängiges Modell
  • Die Abgabe ist von jedem Haushalt bzw. Betrieb zu bezahlen.
  • Beitrag für Unternehmen entsprechend der Anzahl der sozialversicherungspflichtig beschäftigten Mitarbeiter je Betriebsstätte entsprechend einer degressiven Staffel.
  • Zusätzlich zum Betriebsstättenbeitrag: ab dem zweiten PKW pro Betriebsstätte eine Drittelgebühr pro PKW
  • Betriebsstätten, die typischerweise Dritten zur Nutzung überlassen werden (Hotels), bezahlen zusätzlich zum Betriebsstättenbeitrag ab der zweiten Raumeinheit pro Betriebsstätte eine Drittelgebühr pro Raumeinheit.

 

Kritik:

  1. Der Beitrag ist für jede Betriebsstätte zu entrichten

    Die Unterscheidung nach Betriebsstätten benachteiligt Unternehmen, die über Filialbetriebe verfügen, insbesondere wenn gar keine Geräte vorhanden sind
  2. Sonderbeitrag für Beherbergungsbetriebe

          Durch die zusätzliche Entrichtung eines Sonderbeitrags für Beherbergungsbetriebe wird die nutzerbezogene Abgabe konterkariert. Die Gäste, die ein Hotelzimmer bewohnen, haben
          bereits ihren Beitrag zur Rundfunkfinanzierung beigetragen.    

Der VEBWK fordert:

  • Gänzliche Befreiung von Betrieben von der Rundfunkgebühr.
    Stattdessen haushaltsbezogene Abgabe. Durch die Gebührenpflicht für alle Haushalte wurde der Rundfunkbeitrag bereits geleistet, gleich, ob sich jemand zu Hause aufhält, im Betrieb oder im Hotel.
  • Der Sonderbeitrag für Beherbergungsbetriebe ist systemwidrig und daher zu streichen.
  • Abstellen auf die Beschäftigtenzahl pro Unternehmen und nicht auf die einzelne Betriebsstätte

Merkblatt GEZ für Unternehmen