17 Mrz 2022

Wer Musik öffentlich nutzt, muss die Urheber dafür bezahlen, d.h. wer in seinem gastronomischen Betrieb Musik spielt, bzw. Rundfunk- oder Fernsehgeräte aufstellen möchte, muss seinen Betrieb bei der GEMA anmelden.

ACHTUNG:

Als Voll- oder Fördermitglied im Verein zum Erhalt der bayerischen Wirtshauskultur e. V. (VEBWK) erhalten Sie bis zu 20 % Rabatt auf alle Rechnungsbeträge. Dazu muss sie der VEBWK aber an die GEMA gemeldet haben. Weitere Voraussetzung für einen Nachlass ist, dass Sie die im Tarif bzw. in der Vereinbarung festgelegten Punkte zur Anmeldung und zum Einreichen der Setlist einhalten.

 

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Weitere nützliche Videos rund um die GEMA, z. B. wie die Registrierung im GEMA Online Portal erfolgt bzw. wie Musiknutzung richtig angemeldet wird: https://www.gema.de/musiknutzer/gsvt/service/

 

Wer muss GEMA Gebühren bezahlen?

Jeder, der für die öffentliche Nutzung von Musik verantwortlich ist – organisatorisch und wirtschaftlich. Das können sein: Veranstalter, Gastronomen, Einzelhändler, Online-Anbieter, Labels, Ärzte, Vereine u. a. Ob Sie zum Kreis unserer Kunden gehören, erfahren Sie von Ihrem GEMA-Berater.

Wann ist eine Veranstaltung oder Musiknutzung laut GEMA öffentlich und damit lizenzpflichtig?

Um zu klären, ob eine Musiknutzung öffentlich ist, ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entscheidend.  

Hilfreich ist diese Zusammenfassung:
Für eine öffentliche Musiknutzung ist eine nicht ganz kleine Zahl und unbestimmte Gruppe potenzieller Hörer erforderlich. Dabei ist es nicht entscheidend, ob diese die Musik gleichzeitig (z. B. bei einem Konzert) oder nacheinander (z. B. in einem Geschäft) hören können.

Grundsätzlich gilt: Je größer die Zahl der Hörer ist, desto eher ist diese Musiknutzung öffentlich. Werbung mit Flyern, Plakaten oder ähnlichem sowie Eintrittspreise sprechen ebenfalls dafür.

 

Wann ist Musik gemafrei?

Gemafrei ist Musik dann, wenn Sie von einem Urheber stammt, der mindestens 70 Jahre verstorben ist. Deshalb sind die Werke von Mozart und Beethoven gemafrei, aber beispielsweise auch das Weihnachtslied „Stille Nacht, heilige Nacht“.

WICHTIG: Sie müssen auch GEMA freie Musik bei der GEMA anmelden. Nur so kann die GEMA die gespielten Titel prüfen. Bei Veranstaltungen reichen Sie dazu eine Setlist ein. Aus dieser geht hervor, ob die Musik tatsächlich GEMA frei ist.

Auch wenn Sie dauerhaft Musik öffentlich nutzen, z. B. in einer Gaststätte oder im Einzelhandel, benötigt die GEMA einen Nachweis, dass diese Musik GEMA frei ist.

Übrigens: Im Onlineportal können Sie sich unter dem Service Repertoiresuche vorab informieren, ob Musik GEMA frei ist oder nicht. Allerdings sind die Angaben in der Repertoiresuche unverbindlich und lediglich ein erster Anhaltspunkt.

 

Anmeldung der Musiknutzung

Melden Sie Ihre Musiknutzung bitte rechtzeitig an, so dass die GEMA vor der Durchführung noch unsere Einwilligung erteilen können. Eine Anmeldung können Sie nach Registrierung vornehmen: https://www.gema.de/musiknutzer/musiknutzung-oeffentlichkeit/

Wie Sie sich registrieren könne, erfahren Sie in nachfolgendem Video:

https://www.gema.de/musiknutzer/gsvt/service/

 

Tarife

Je nach Art der Musiknutzung gibt es verschiedene Tarife. Wir raten dazu, bereits im Vorfeld den Tarif zu klären. Dazu gibt es zwei Möglichkeiten:

Kontakt GEMA: Tel. 030-58 9999 58

Die GEMA-Gebühr berechnet sich für Aufführungen, Vorführungen oder Wiedergaben nach der Größe des Veranstaltungsraus in qm bzw. in Einzelfällen nach dem Sitzplatzangebot oder dem Fassungsvermögen eines Veranstaltungsorts; außerdem nach dem höchsten Eintrittsgeld je Person, dem zeitlichen Rahmen, die Art der Musikwiedergabe, die Anzahl der registrierten Besucher sowie Zuschläge für besondere Veranstaltungen.

 

FAQ zu GEMA und Gastronomie

Fragen wie z. B. „Welches Eintrittsgeld muss ich angeben, wenn in diesem ein Menüpreis enthalten ist? “ oder „Welche Angaben muss die Setliste enthalten?“ werden in den FAQ der GEMA beantwortet.

 

Wann ist eine öffentliche Veranstaltung bei der GEMA kostenlos?

Auch Veranstaltungen ohne Eintrittsgeld sind grundsätzlich kostenpflichtig. Ausgenommen sind nach dem Urheberrechtsgesetz jedoch insbesondere folgende Fälle: „Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, sowie der Gefangenenbetreuung sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen.“

All die genannten Veranstaltungen dürfen nicht zu kommerziellen Zwecken erfolgen. Verdient damit jemand, muss er eine GEMA-Gebühr bezahlen. Verdient damit jemand, muss er eine GEMA-Vergütung bezahlen. Für Online-Veranstaltungen (z.B. Live-Streaming) braucht man zudem in den genannten Fällen immer eine kostenpflichtige Lizenz der GEMA.

 

Hilfe und Kontakt für Musiknutzer

Antworten auf alle häufigen Fragen von Musikurhebern, Musiknutzern und zur GEMA finden Sie HIER

 

Wichtige Links

Gastronomie
https://www.gema.de/musiknutzer/gastronomie/

Hotel
https://www.gema.de/musiknutzer/hotellerie/

 

Sie haben weitere Fragen zur GEMA?

Der Verein zum Erhalt der bayerischen Wirtshauskultur e. V. unterstützt Sie gerne.
Bitte senden Sie eine E-Mail an mitglied@vebwk.com oder melden sich unter 0800-200 99 19.