26 Okt 2018

Als Sperrzeit wird die Uhrzeit bezeichnet, zu der Gaststätten ihren Betrieb einstellen müssen. Nach einer einjährigen Testphase in München im Jahr 2004, wurde 2005 für ganz Bayern die Sperrzeit auf 5 Uhr verkürzt. Seitdem erstreckt sich die Sperrzeit auf die sogenannte Putzstunde von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr.

Die Öffnungszeiten darüber hinaus einzuschränken ist für die Kommunen bei Nachweis eines öffentlichen Bedürfnisses möglich.

In den vergangenen Jahren wurden immer wieder Forderungen nach einer Rückkehr zu einer bayernweit einheitlichen Sperrzeit laut. Von 2.00 bis 6.00 Uhr werktags, von 3.00 bis 6.00 Uhr am Wochenende. Begründet wird dies mit einem angeblichen Zusammenhang zwischen der Verlängerung der Öffnungszeiten und der Zunahme von Lärmbelästigungen und Alkoholmissbrauch sowie einem Zusammenhang zwischen Alkohol und Kriminalität.

Eine 2018 veröffentlichte Untersuchung der Auswirkungen der erweiterten Sperrzeit einiger Städte in Bayern in den Jahren 2002-2013 kommt zu dem Ergebnis, dass es keinen klaren Effekt der Sperrzeitverlängerung auf die Anzahl der Delikte gibt (vgl. https://www.uni-bamberg.de/emppol/team/lukas-hohendorf/projekt-auswirkungen-der-sperrzeit-in-bayern/ ).

 

Der VEBWK fordert:

Wir fordern die Beibehaltung der verkürzten Sperrzeit. Die derzeit geltende landesweite Sperrzeitregelung ist ein Musterbeispiel geglückter Entbürokratisierung im Interesse der Bürger und trägt dem heutigen Ausgehverhalten Rechnung. Eine Sperrzeitverlängerung ist kein wirksames Instrument zur Bekämpfung alkoholbedingter Kriminalität und Verwahrlosung.

Das Freizeit- und Konsumverhalten hat sich in den letzten beiden Jahrzehnten grundlegend gewandelt. Das Ausgehverhalten hat sich zeitlich nach hinten verlagert. Viele junge Leute gehen oftmals erst nach 23 Uhr in eine Kneipe und ziehen anschließend in eine Discothek weiter.

Überdies erwarten Touristen in Großstädten wie München ein großzügiges Ausgeh-Angebot. In vielen deutschen Großstädten wie z. B. Berlin und Hamburg gibt es gar keine generelle Sperrstunde.

Der Jugendalkoholismus wird durch eine frühere Schließung von Kneipen und Discotheken nicht eingedämmt. Es gibt keinen direkten Zusammenhang zwischen Sperrzeit und Komasaufen. Weder können sich Jugendliche einen exzessiven Alkoholgenuss in der Gastronomie leisten, noch darf der Wirt an einen erkennbar Betrunkenen Alkohol ausschenken, da er sonst seine Konzession gefährdet. Der Jugendschutz ist in der Gastronomie ebenfalls gewährleistet, da aufgrund gesetzlicher Vorgaben um 24 Uhr Schluss sein muss.

Durch eine Verlängerung der Sperrzeit werden Alkohlexzesse in den öffentlichen bzw. privaten Raum und damit in den unkontrollierbaren Raum, verlagert. Fehlentwicklungen in der Gesellschaft werden damit nicht gelöst. Vielmehr sind große nächtliche Ansammlungen und zum Teil Eskalationen auf öffentlichen Plätzen vorprogrammiert.

Die Kommunen haben bereits heute die Möglichkeit im Fall eines öffentlichen Bedürfnisses die Sperrzeit flächendeckend oder für einzelne Gebiete zu verlängern. Von einer flächendeckenden Verlängerung haben in Bayern bislang 20 Kommunen Gebrauch gemacht, von einer gebietsbezogenen Ausweitung 24 Kommunen. Andere Kommunen setzen dagegen auf Runde Tische mit den Gastronomen, Nachtbusse, Ordnungsdienste und reduzierte Geschwindigkeit auf den Straßen um Lärmproblemen und Verunreinigungen zu begegnen.

Eine bayernweite Ausdehnung der Sperrzeit würde zu einem großen bürokratischen Aufwand und hohem Kostenaufwand für diejenigen Betriebe führen, die eine individuelle Verkürzung ihrer Sperrzeit beantragen. Bis zum Jahr 2005 haben die Kommunen für die Verlängerung von Öffnungszeiten kräftig mitverdient. Allein in München sollen es 2005 etwa 1,5 Millionen Euro gewesen sein. Solche Gebühren bedeuten aber gerade für kleinere Betriebe erhebliche Wettbewerbsnachteile. Außerdem würde damit auch die Beweislast wieder umgekehrt: Die Gastronomen müssten belegen, warum eine Ausnahmegenehmigung angebracht ist.

Der Discothekentourismus würde wieder stark zunehmen, da jede Discothek durch Beantragung einer Sperrzeitverkürzung wieder eine individuelle Sperrzeit hätte.

Die geltende Sperrzeitregelung ist Musterbeispiel für geglückte Entbürokratisierung im Sinne der Bürger. Die geltende Sperrzeitreglung ist daher beizubehalten