§ 3 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) sieht eine tägliche Höchstarbeitszeit von im Regelfall acht Stunden vor. Diese kann auf maximal zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb eines halben Jahres ein entsprechender Zeitausgleich erfolgt. Die EU-Arbeitszeitrichtlinie ermöglicht dagegen eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von durchschnittlich 48 Stunden, einschließlich Überstunden.

Flexiblere Arbeitszeiten sind für die Gastronomie aber aus verschiedenen Gründen wichtig:

  1. Saisonale Schwankungen
    Die Gastronomiebranche ist oft von saisonalen Schwankungen betroffen, z. B. in den Sommermonaten, wenn mehr Touristen in bestimmten Regionen zu erwarten sind. In diesen Zeiten ist es oft notwendig, das Personal schnell Eine flexible Arbeitszeitregelung kann dabei helfen, den Personalbedarf zeitnah und effektiv zu decken.
  2. Unvorhersehbare Arbeitsbelastung
    Die Arbeitsbelastung in der Gastronomie kann oft unvorhersehbar sein, z. B., wenn ein plötzlicher Ansturm von Gästen zu bewältigen ist oder wenn ein Mitarbeiter unerwartet ausfällt. Eine flexible Arbeitszeitregelung hilft dabei, schnell auf solche Situationen zu reagieren, indem sie Arbeitnehmer/innen die Möglichkeit gibt, ihre Arbeitszeit kurzfristig anzupassen.
  3. Arbeitszeitwünsche der Mitarbeiter
    Eine flexible Arbeitszeitregelung trägt auch dazu bei, die Arbeitszeitwünsche der Mitarbeiter/innen zu berücksichtigen. Viele Mitarbeiter/innen in der Gastronomie haben individuelle Bedürfnisse und Verpflichtungen, die sie mit ihrer Arbeit in Einklang bringen müssen, B. familiäre Verpflichtungen oder Studium. Eine flexible Arbeitszeitregelung gibt ihnen die Möglichkeit geben, ihre Arbeitszeit an ihre Bedürfnisse anzupassen.Eine Flexibilisierung der Arbeitszeit in Bezug auf eine Wochenhöchstarbeitszeit ist insbesondere für Arbeitnehmer/innen, die einer Nebenbeschäftigung nachgehen, von Vorteil. Wenn Arbeitnehmer/innen bereits einer Hauptbeschäftigung nachgehen, kann es schwierig sein, zusätzlich noch eine Nebenbeschäftigung auszuüben, insbesondere wenn die Arbeitszeit der Hauptbeschäftigung bereits sehr hoch ist. Eine Flexibilisierung der Arbeitszeit ermöglicht Arbeitnehmer/innen jedoch, ihre Arbeitszeit zwischen Haupt- und Nebenbeschäftigung besser zu koordinieren und zu optimieren.
  4. Anpassung an Betriebswirklichkeit:
    Gerade Veranstaltungen, wie z. B. Hochzeiten/Geburtstage dauern oft viele Stunden. Rechnet man die Vorbereitungen seitens des Lokals und das Aufräumen danach hinzu, ist die tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden schnell überschritten. Allerdings findet sich in der Regel auch kein Mitarbeiter, der erst um Mitternacht zum Arbeiten anfängt, weil der Kollege genau da vielleicht seine Höchstarbeitszeit voll hat. In der Praxis bedeutet dies oft, dass der Gastwirt bereits im Vorfeld mit dem Kunden festlegt, dass die Veranstaltung zu einem bestimmten Zeitpunkt endet. Das ist aber weder im Sinne des Gastes noch des Gastwirts.
  5. Mitarbeiterbindung
    Eine flexible Arbeitszeitregelung trägt dazu bei, Mitarbeiter/innen langfristig an das Unternehmen zu Arbeitnehmer/innen, die eine gute Work-Life-Balance haben und ihre Arbeitszeit an ihre individuellen Bedürfnisse anpassen können, sind oft zufriedener und motivierter. Das trägt wiederum dazu bei, dass sie länger im Unternehmen bleiben und eine höhere Arbeitszufriedenheit haben. Im Gegensatz zu anderen Branchen ist in der Gastronomiebranche kein Homeoffice möglich. Umso wichtiger ist eine möglichst freie Gestaltung der Arbeitszeit.

Insgesamt tragen flexible Arbeitszeiten dazu bei, die Arbeitsbelastung in der Gastronomie besser zu bewältigen, die Zufriedenheit und Motivation der Mitarbeiter/innen zu steigern und das Unternehmen langfristig wettbewerbsfähig zu halten.

Der VEBWK fordert daher eine klare gesetzliche Flexibilisierung des § 3 ArbZG gemäß der EU-Arbeitszeitrichtlinie. Die AZR ermöglicht eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von durchschnittlich 48 Stunden, einschließlich Überstunden.

 Dem VEBWK geht es dabei ausdrücklich NICHT um eine Verlängerung der Gesamtarbeitszeit, sondern um eine flexiblere Gestaltungsmöglichkeit, wie es bereits heute in einigen Branchen (z. B. Medizin, Pflege, Lehre usw.) der Fall ist. Weder geht es um unbezahlte Mehrarbeit noch um weniger Jugendarbeitsschutz oder Gesundheitsschutz.