Zum 1. März 2023 laufen die Corona-Verordnungen und Allgemeinverfügungen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege aus. Die Bundesregierung setzt die bislang geltenden Testvorgaben ebenfalls zum 1. März 2023 aus. Bestehen bleiben lediglich einzelne bundesrechtliche Regelungen des § 28b Infektionsschutzgesetz, wie etwa die Maskenpflicht bei Besuchen in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.

Bitte beachten Sie: Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen können im Rahmen ihres Hausrechtes weiterhin strengere Vorgaben machen. Erkundigen Sie sich hierzu gegebenenfalls bitte direkt bei der jeweiligen Einrichtung.

Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Aufhebung der 17. BayIfmV vom 28.2.2023

Änderung der 17. BayIfmV vom 9.2.2023

Änderung der 17. BayIfmV vom 19.01.2023

Änderung der 17. BayIfmV vom 8.12.2022

Änderung der 17. BayIfmV vom 27.10.2022

17. BayIfVO vom 30.9.2022

Änderung der 16. BayIfVo vom 22.7.2022

Änderung der 16. BayIfsmVo vom 30.6.2022

Änderung der 16. BayIfsmVO vom 24.6.2022

Änderung der 16. BayIfsmVO com 27.5.2022

Konsolidierte Lesefassung der 16. BayIfsmVO vom 1.5.2016

Änderung der 16. BayIfsmV vom 1.5.2022

16. Bayerische InfektionsschutzmaßnahmenVO
Begründung zur 16. Bayerischen InfektionsschutzmaßnahmenVO

Konsolidierte Lesefassung der 15. BayIfsmV vom 19.3.2022

Änderung der 15. BayIfsmV vom 18.3.2022

Änderung der 15. BayIfsmV vom 3.3.2022

Änderung der 15. BayIfsmV vom 21.2.2022

Änderung der 15. IfSmVO vom 16.2.2022

Änderung der 15. InfektionsschutzmaßnahmenVO vom 8.2.2022

Änderung der 15. InfektionsschutzmaßnahmenVO vom 26.1.2022

Änderung der 15. InfektionsschutzmaßnahmenVO vom 17.1.2022

Änderung der 15. InfektionsschutzmaßnahmenVO vom 13.1.2022

Änderung der 15. InfektionsschutzmaßnahmenVO vom 11.1.2021

Änderung der 15. InfektionsschutzmaßnahmenVO vom 23.12.2021

Änderung der 15. Bayer. IfSMVO vom 14.12.2021

Änderung der 15. Bayer. IfSMVO vom 10.12.2021

Änderung der 15. Bayer. InfektionsschutzmaßnahmenVO

15. Bayerische InfektionsschutzmaßnahmenVO

 

AV-Corona-Schutzmaßnahmen

Die Staatsregierung hat die„Allgemeinverfügung Corona-Schutzmaßnahmen“auslaufen lassen. Damit enden die Maskenpflichten, Betretungs- und Tätigkeitsverbote für Corona-Positive.

Bisher mussten
in Bayern positiv Getestete ab sechs Jahren außerhalb der eigenen Wohnung mindestens fünf Tage lang in Innenräumen und bei Gedränge im Freien eine Maske tragen. Zudem durften sie keine medizinischen und pflegerischen Einrichtungen besuchen. Dort galt auch ein Tätigkeitsverbot für positiv getestete Beschäftigte, Betreiber und Ehrenamtliche.

AV-Corona-Schutzmaßnahmen

 

Rahmenkonzepte

HINWEIS:

Aufgrund des Wegfalls der coronabedingten Beschränkungen, sind auch die uns bekannten, spezifischen Hygienekonzepte entfallen. Das StMGP  hat nun allgemeine Hygieneempfehlungen veröffentlicht.

Die Empfehlungen sollen dazu beitragen, den Betrieb sicherer machen, sind aber keine rechtlich bindenden, erforderlichen Maßnahmen.

 
Bußgeldkatalog Bayern

Aufhebung des Bußgeldkatalogs vom 28.2.2023

Bußgeldkatalog Bayern vom 3.11.2022