26 Okt 2018

Die Coronapandemie hat zweifellos dazu beigetragen, dass schwarzgastronomische Veranstaltungen, die schon vorher ein großes Problem waren, nochmals zugenommen haben. Einer der Hauptgründe ist, dass viele Clubs und Kneipen während der Pandemie geschlossen waren oder nur eingeschränkt geöffnet hatten, um die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen.

Gerade aber während der Pandemie haben viele Menschen auch verstärkt den Wunsch nach sozialen Kontakten und Gemeinschaft erlebt, die aufgrund der Einschränkungen nicht mehr in der gewohnten Form möglich waren. Dadurch wurden illegale Veranstaltungen attraktiver, da sie eine Möglichkeit boten, trotz der Einschränkungen soziale Kontakte zu pflegen und gemeinsam zu feiern.

Leider ist festzustellen, dass auch nach der Coronapandemie das Ausmaß schwarzgastronomischer Veranstaltungen sehr hoch ist.


Was ist Schwarzgastronomie?

  1. Gastronomische Veranstaltungen, die über eine Gestattung nach § 12 GastG verfügen, welche, aber nicht hätten erteilt werden dürfen.
  2. Gastronomische Veranstaltungen ohne Gestattung nach 12 GastG, d.h. illegale Veranstaltungen

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit eine Gestattung nach § 12 GastG erteilt werden darf?

1.    Zuverlässigkeit

Der Antragsteller muss als Gastwirt persönlich zuverlässig sein. Das bedeutet, dass keine Vorstrafen vorliegen dürfen, die Zweifel an der Eignung des Antragstellers als Gastwirt aufwerfen.

2.    Geeignete Räumlichkeiten

Die Räumlichkeiten, in denen die Veranstaltung stattfinden soll, müssen für den Betrieb einer Gaststätte geeignet sein. Sie müssen hygienisch und sicher sein, ausreichend Platz bieten und den Anforderungen des Gastgewerbes entsprechen.

3.    Bestimmte Auflagen müssen eingehalten werden

Der Antragsteller muss sich verpflichten, bestimmte Auflagen einzuhalten, wie beispielsweise Hygienevorschriften, Brandschutzbestimmungen und Lärmschutzauflagen.

4. Genehmigung durch die zuständige Behörde
 
Die Gestattung muss von der zuständigen Behörde, in der Regel das Ordnungsamt oder das Gewerbeamt, genehmigt werden.
5.    Vorliegen eines besonderen Anlasses

 Dieser liegt dann vor, wenn die betreffende gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. Unter dem Begriff „Anlass“ versteht man einen äußeren Anstoß bzw. einen äußeren Umstand, als dessen Folge das Gaststättengewerbe betrieben werden soll. Der Anlass ist ein besonderer, wenn er außergewöhnlich ist; häufig wiederkehrende Ereignisse ohne Ausnahmecharakter sind keine besonderen Anlässe.

Die beabsichtigte gastronomische Tätigkeit darf in jedem Fall nur als Annex (Anhängsel) eines eigenständigen anderen Ereignisses erscheinen. Maßgebend ist immer eine Gesamtwürdigung des Vorhabens und seines (angeblichen) Anlasses.

So kann bei Musikdarbietungen die Darbietung nach Art und Dauer den Charakter eines eigenständigen Ereignisses haben und der Getränkeausschank dessen Annex bilden. Andererseits kann aber auch der Getränkeausschank das beherrschende Ereignis sein und die Musik lediglich eine untergeordnete, dem Ausschank dienende Bedeutung haben bzw. der Musik kein vom Getränkeausschank ablösbares selbständiges Gewicht zukommen.

Besonders kritisch sind insofern reine Disko- und Partyveranstaltungen (Beach Party, Dance Party etc.) zu bewerten, bei denen Getränkeausschank und Disco- bzw.

Partybetrieb regelmäßig eine Einheit bilden und insofern gleichermaßen die Veranstaltung prägen. Hier müssen über die reine Veranstaltung hinaus regelmäßig sonstige Gesichtspunkte, denen ein eigenes Gewicht zukommt, hinzutreten, um überhaupt einen besonderen Anlass zu begründen.

Beispiele für einen besonderen Anlass

  • 100jähriges Vereinsjubiläum
  • Aufstieg des örtlichen Fußballvereins in die nächsthöhere Liga

Kein besonderer Anlass ist

  • jährliches Sommer- und Stadel Fest
  • Rave-Party

Welche Verstöße stehen bei (illegalen) schwarzgastronomischen Veranstaltungen im Raum? 

1.    Betrieb ohne Genehmigung

Schwarzgastronomische Veranstaltungen werden oft ohne die notwendigen Genehmigungen und Lizenzen betrieben, die von den zuständigen Behörden benötigt werden (z. B. GastG)

2.    Verstoß gegen Hygienevorschriften

Bei schwarzgastronomischen Veranstaltungen werden oft keine oder nur unzureichende Hygienemaßnahmen ergriffen, was ein Risiko für die Gesundheit der Gäste darstellen kann. Beispiele hierfür sind mangelnde Reinigung und Desinfektion von Oberflächen und Geschirr, unsachgemäße Lagerung von Lebensmitteln und unzureichende Handhygiene.

3.    Verstöße gegen die Lebensmittelsicherheit

Ohne die notwendigen Kontrollen und Vorschriften besteht das Risiko, dass Lebensmittel kontaminiert oder verunreinigt sind, was zu Lebensmittel-vergiftungen und anderen gesundheitlichen Problemen führen kann.

4.    Steuerhinterziehung

Bei schwarzgastronomischen Veranstaltungen werden oft keine Steuern und Abgaben bezahlt, die für den Verkauf von Lebensmitteln und Getränken erforderlich sind (Steuerhinterziehung, Sozialversicherungsbetrug)

6.    Verletzung von Arbeitsrechten

Schwarzarbeit und unbezahlte Arbeitsstunden

7.    Verletzung von Brandschutzvorschriften

Wenn die Veranstaltung in einem Gebäude oder einer Struktur stattfindet, die nicht für den Verkauf von Lebensmitteln und Getränken zugelassen ist, können Brandschutzvorschriften verletzt werden, was ein erhebliches Risiko für die Sicherheit der Gäste darstellt. Aber auch wenn Partys in ausgeräumte Säle von gastgewerblichen Betrieben veranstaltet werden, liegt häufig ein Verstoß gegen die Vorschriften vor, weil an Diskothekenbetriebe erschwerte Konzessionsanforderungen gestellt werden (baurechtliche und feuerpolizeiliche Voraussetzungen); häufig wird dabei die zulässige Gästezahl um ein Vielfaches überschritten, in der Regel fehlen auch zusätzliche Notausgänge, Sprinkleranlagen und Feuerlöscher sowie feuerhemmende Türen uvm.

8.    Verstoß gegen das Nichtraucherschutzgesetz

Häufig wird das Rauchverbot nicht eingehalten.

9.    Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz

Wenn alkoholische Getränke an minderjährige Gäste verkauft oder ausgeschenkt werden, wird das Jugendschutzgesetz und andere gesetzliche Bestimmungen verletzt.

10.  Verletzung von Umweltvorschriften

Wenn bei der Veranstaltung Abfall und Müll unsachgemäß entsorgt werden, kann dies eine Verletzung von Umweltvorschriften darstellen. Dies kann auch der Fall sein, wenn bei der Veranstaltung Einweggeschirr und -besteck verwendet werden, das nicht recycelbar ist.

11.  Verstöße gegen das Urheberrecht

Wenn bei der Veranstaltung Musik gespielt wird, die urheberrechtlich geschützt ist, ohne dass die notwendigen Lizenzen und Genehmigungen vorhanden sind, liegt eine Verletzung des Urheberrechts vor.

12.  Verstöße gegen das Betäubungsmittelrecht

Wenn bei der Veranstaltung Drogen konsumiert, gehandelt oder verkauft werden, stellt dies einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelrecht dar.

 Verschiedene Schätzungen und Studien haben gezeigt, dass der Umsatz in der Schwarzgastronomie in Deutschland insgesamt mehrere Milliarden Euro pro Jahr betragen kann. Eine Schätzung des Bundesverbands der Systemgastronomie (BdS) von 2019 geht davon aus, dass der Umsatz in der Schwarzgastronomie in Deutschland etwa 25 Prozent des Gesamtumsatzes in der Gastronomiebranche ausmacht, was einem Betrag von etwa 7,5 Milliarden Euro entspricht. Diese Schätzung umfasst jedoch nicht nur schwarzgastronomische Veranstaltungen, sondern auch andere illegale Praktiken wie Schwarzarbeit.

In einer Pressemitteilung vom 5.11.2002 teilt der Dehoga Bayern mit, dass ca. 80.000 schwarzgastronomische Veranstaltungen in Bayern stattfinden. Mindestens 75.000 dieser Partys erzielen nach Hochrechnungen des Verbandes einen Umsatz, der deutlich über dem Steuerfreibetrag liegt und somit voll steuerpflichtig ist.

 

Mögliche Maßnahmen zur Eindämmung der Schwarzgastronomie

1.    Verlagerung der Zuständigkeit für Gestattungen nach § 12 GastG von den Gemeinden auf die Landratsämter 

Eine Verlagerung der Zuständigkeit auf Landkreise könnte zu einer besseren Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden wie z.B. dem Gesundheitsamt, der Gewerbeaufsicht und dem Finanzamt führen. Dadurch könnten illegale Betriebe schneller entdeckt und sanktioniert werden

Einheitliche Standards: Eine Übertragung der Zuständigkeit auf Landratsämter könnte dazu beitragen, einheitliche Standards für alle Gaststätten im Landkreis zu schaffen. Dies könnte dazu beitragen, Schwarzgastronomie zu reduzieren, indem es für Betreiber schwieriger wird, die Standards zu umgehen.

Alternativ: Gemeinden informieren neben dem Finanzamt, das eine entsprechende Steuernummer vergibt, auch die für die Bauaufsicht, den Immissionsschutz, den Jugendschutz, die Lebensmittelüberwachung und die für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zuständigen Behörden.

2.    Strafen und Sanktionen

 Es sollten höhere Strafen und Sanktionen für illegale Gastronomiebetriebe festgelegt werden, um deren Betrieb unattraktiv zu machen. Kontrollen durch die zuständigen Behörden sollten verstärkt und mit den notwendigen personellen und finanziellen Ressourcen ausgestattet werden.

3.    Informationskampagnen

 Informationskampagnen könnten dazu beitragen, dass Menschen über die Risiken und Folgen illegaler Gastronomiebetriebe aufgeklärt werden. Hierbei könnten beispielsweise Flyer oder Plakate in öffentlichen Einrichtungen, wie z.B. Rathäusern, ausgelegt werden.

4.    Schulung von Gemeindemitarbeitern

 Die Landesregierungen könnten Schulungen und Fortbildungen für Gemeindemitarbeiter anbieten, um sicherzustellen, dass diese über die rechtlichen Voraussetzungen und Risiken bei der Gestattungserteilung nach § 12 GastG informiert sind.

5.    Zusammenarbeit der Behörden

 Eine verbesserte Zusammenarbeit der zuständigen Behörden, wie z.B. Finanzämter, Gesundheitsämter und Polizei, kann dazu beitragen, dass illegale Gastronomiebetriebe schneller entdeckt und sanktioniert werden.

6.    Konsequente Verfolgung von Hinweisen

 Die Behörden, insbesondere die Steuerbehörden müssen Hinweisen auf illegal veranstaltete Party in den sozialen Netzwerken konsequent nachgehen.

 

Der VEBWK fordert:

  • Gleiches Recht für alle! Der Bogen rechtlich relevanter Vorschriften reicht auch bei den Hobbygastronomen vom Brandschutz (Notausgänge, Feuerlöscher, Rettungswege) über Jugendschutz- und Jugendarbeitsschutzbestimmungen bis hin zu hygienerechtlichen Vorschriften der Getränkeschankanlagen-Verordnung, dem Eichgesetz, der Sperrzeitregelung oder den steuerrechtlichen Vorschriften. Außerdem sind auch hier die Abgaben an die GEMA, die Künstlersozialabgaben oder anderweitige Gebühren zu entrichten.
  • Klarstellende Änderung des § 12 GastG mit einer der Rechtsprechung des BVerwG folgenden Definition des „besonderen Anlasses.“
  • Verlagerung der Genehmigungszuständigkeit von den Gemeinden zurück auf die Kreisverwaltungsbehörden, um Interessenskonflikte in den Kommunen zu vermeiden.
  • Die Gemeinden informieren neben dem Finanzamt, das eine entsprechende Steuernummer vergibt, auch die für die Bauaufsicht, den Immissionsschutz, den Jugendschutz, die Lebensmittelüberwachung und die für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zuständigen Behörden.
  • Keine Steuerfreibeträge für öffentliche Veranstaltungen. Nur Veranstaltungen unter den Mitgliedern sind als privat anzusehen.
  • Sobald eine Veranstaltung öffentlich zugänglich ist, wird eine Gaststättenkonzession benötigt (vgl. Gaststättengesetz Sachsen)