
Hintergrund:
Grundsätzlich lassen sich zwei Arten von „Schwarzgastronomie“ unterscheiden:
- Gastronomische Veranstaltungen ohne behördliche Genehmigung, d.h. illegale Veranstaltungen
- Gastronomische Veranstaltungen, die zwar über eine Genehmigung verfügen, die aber nicht hätten erteilt werden dürfen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren.
Grundsätzlich bedarf es zur Führung eines gastronomischen Betriebs in Deutschland einer Konzession gem. § 2 GastG. Für Einzelveranstaltungen bietet § 12 GastG darüber hinaus jedoch die Möglichkeit bei Vorliegen eines besonderen Anlasses eine vorübergehende Gaststättenerlaubnis zu erteilen. Knackpunkt ist genau dieser besondere Anlass. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil 1989 den „besonderen Anlass“ festgelegt. Ein solcher liegt vor, wenn die betreffende gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt.
Nach dieser Definition liegt sicherlich dann ein besonderer Anlass vor, wenn ein Verein ein Jubiläum feiert oder etwa wenn ein neues Gemeinde- oder Pfarrhaus der Öffentlichkeit übergeben wird. Die große Zahl der Gemeindefeste, Feuerwehrfeste, Burschenfeste, Stadelfeste, die lediglich auf Gewinnerzielung abzielt etc. fällt dagegen nicht hierunter. Dabei ist es rechtlich gesehen auch unerheblich, ob mit der Veranstaltung gemeinnützige Ziele verfolgt werden, oder nicht.
Allein in Bayern werden ca. 70.000 Gestattungen nach § 12 GastG jährlich erteilt. Hinzu kommt noch die Zahl der völlig illegalen Veranstaltungen. Dem gegenüber stehen zahlreiche konzessionierte Gastronomen, die ihren Betrieb aufgeben mussten. In Bayern gibt es bereits heute in jeder dritten Gemeinde keine Schankwirtschaft mehr und jede siebte Gemeinde verfügt über kein speisenorientiertes Wirtshaus mehr.
Kritik:
- Die gängige Verwaltungspraxis weicht erheblich vom Sinn und Zweck des § 12 GastG ab. Die Kommunen legen den vom Gesetzgeber vorgegebenen „besonderen Anlass“ sehr extensiv aus. Die Möglichkeit bei Vorliegen eines besonderen Anlasses eine Genehmigung zu erteilen wird offensichtlich zur Regel.
- Amtliche Kontrollen der Gesundheitsämter oder der Bauaufsicht bei Festen sind selten und werden großzügig gehandhabt.
- Die Gestattungsbehörden akzeptieren Anträge oftmals kurz vor oder sogar nach der Veranstaltung. In diesen Fällen sind Kontrollmitteilungen an die nachgeordneten Behörden wie z. B. Finanzamt, Gesundheitsamt, Jugendschutzbehörden, Polizei- und Bauaufsichtsbehörden so gut wie unmöglich.
- Die Gastronomie bezahlt Steuern und Abgaben, Beiträge, Sozialabgaben und Versicherungen. Sie beauftragt Zulieferer, Serviceunternehmer und Handwerker. Ein Verein zahlt weder Gewerbesteuer, Lohnsteuer, Mehrwertsteuer und hat keine Personalkosten zu tragen. Die angebotenen Preise liegen damit automatisch weit unter dem, was eine Gaststätte nehmen muss.
- Gastwirte sorgen für Ausbildungsplätze und Arbeitsplätze
- Der volkswirtschaftliche Schaden der Schwarzgastronomie ist riesig. 70.000 Gestattungen allein in Bayern bedeutet mehrere Milliarden Umsatz!
- Die Tageszeitungen werben im redaktionellen Teil kostenlos für Vereinsfeste. Der Wirt zahlt für jede Anzeige.
- Werbetafeln am Ortseingang laden zu den Festen ein. Ein Gastwirt darf eine solche Tafel nicht aufstellen!
- Viele Vereinsanlagen, Club- und Kulturzentren wurden mit Steuermitteln gefördert – sicher nicht, um sie für Feste mit kommerziellem Hintergrund zu nutzen.
- Oftmals werden bei „schwarzgastronomischen Veranstaltungen“ elementare Vorschriften des Brandschutzes, des Jugendschutzgesetzes, des Jugendarbeitsschutz-Gesetzes, hygienerechtliche Vorschriften, Getränkeschankanlagenrechtliche Vorschriften, Vorschriften des Eichgesetzes, gaststättenrechtliche Vorschriften, Vorschriften der Zusatzstoffzulassungsverordnung, der Sperrzeit, des Feiertagsgesetzes, steuerrechtliche Vorschriften sowie urheberrechtliche Vorschriften, missachtet.
Der VEBWK fordert:
- Gleiches Recht für alle! Der Bogen rechtlich relevanter Vorschriften reicht auch bei den Hobbygastronomen vom Brandschutz (Notausgänge, Feuerlöscher, Rettungswege) über Jugendschutz- und Jugendarbeitsschutzbestimmungen bis hin zu hygienerechtlichen Vorschriften der Getränkeschankanlagen-Verordnung, dem Eichgesetz, der Sperrzeitregelung oder den steuerrechtlichen Vorschriften. Außerdem sind auch hier die Abgaben an die GEMA, die Künstlersozialabgaben oder anderweitige Gebühren zu entrichten.
- Klarstellende Änderung des § 12 GastG mit einer der Rechtsprechung des BVerwG folgenden Definition des „besonderen Anlasses.“
- Verlagerung der Genehmigungszuständigkeit von den Gemeinden zurück auf die Kreisverwaltungsbehörden, um Interessenskonflikte in den Kommunen zu vermeiden.
- Die Gemeinden informieren neben dem Finanzamt, das eine entsprechende Steuernummer vergibt, auch die für die Bauaufsicht, den Immissionsschutz, den Jugendschutz, die Lebensmittelüberwachung und die für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zuständigen Behörden.
- Keine Steuerfreibeträge für öffentliche Veranstaltungen. Nur Veranstaltungen unter den Mitgliedern sind als privat anzusehen.
- Sobald eine Veranstaltung öffentlich zugänglich ist, wird eine Gaststättenkonzession benötigt (vgl. Gaststättengesetz Sachsen)