Der VEBWK plädiert für eine Novellierung des Gesundheitsschutzgesetzes GSG. Das am
1. August 2010 in Kraft getretene Gesetz hatte zur Folge, dass in Bayern das bundesweit strengste Rauchverbot in der Gastronomie ohne jede Ausnahme gilt. Damit wird mehr als ein Viertel der erwachsenen Bevölkerung  ( Raucher ), sowie eine Vielzahl von liberalen Nichtrauchern in ihren persönlichen Freizeitgestaltungen und selbstbestimmten Lebensformen erheblich eingeschränkt.

Der VEBWK e.V. hat in Zusammenarbeit mit dem DEHOGA-Bayern / Bayerischer Hotel- und Gaststättenverband BHG, sowie mit BFT e.V. Bürger für Freiheit und Toleranz und dem Münchner Institut für Meinungsforschung MIFM im Frühjahr 2011 eine Studie der Kleingastronomie in Bayern nach dem Rauchverbot durchgeführt. Dabei konnte in der repräsentativen Stichprobe ein durchschnittlicher Umsatzrückgang der betroffenen Betriebe von etwa 30 Prozent nachgewiesen werden. Folgen daraus waren Betriebsschließungen und/ oder Personalentlassungen.

Daneben hat das totale Rauchverbot für weitere unangenehme Begleiterscheinungen gesorgt: Zu nennen sind hier Lärmbelästigungen, verursacht durch vor der Tür stehende Raucher, die sofort den Ruf nach Sperrzeitverlängerungen nach sich zogen. Auch unschöne Verunreinigungen vor der Gaststättentür sind hier zu nennen.

Der VEBWK tritt für einen wirksamen Nichtraucherschutz ein, sieht aber in der Formulierung des Gesetzes Nachbesserungsbedarf. Kinder- und Jugendschutz, sowie Rechtssicherheit werden vom VEBWK ausdrücklich priorisiert. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Begründung des Beschlusses vom 30. Juli 2008 der Gesetzgebung Möglichkeiten eingeräumt, die bei entsprechender Anwendung durchaus zu einer echten Befriedung des Themas führen. Die Mehrzahl der Bundesländer hat sich für ein Gesetz mit Ausnahmeregelungen für die Gastronomie entschieden. Diese Ausnahmen halten jeder Überprüfung stand und stehen nicht im Gegensatz zum beabsichtigten Ziel des Nichtraucherschutzes.

Der VEBWK e.V. stellt folgende Gesetzes-Novellierung zur Diskussion und fordert die im Landtag vertretenen Parteien auf, einen entsprechenden Antrag zeitnah zu stellen.

Prüfung des Gesundheitsschutzgesetzes GSG vom 01.08.2010 in nachfolgenden Kriterien:

  • Ausnahmeregelung für Raucher-Nebenräume in der Gastronomie, die über eine ausreichende Belüftung verfügen und nicht dem allgemeinen Durchgang der Gäste zu anderen Gastronomieflächen dienen. Zu prüfen ist der Analogieschluss der Gesetzesanwendung für gastronomische Betriebe, bzw. deren Gleichstellung mit Hotels, sozialen Einrichtungen und Behörden, die über Raucher-Nebenräume verfügen.
  • Novellierung der Vollzugsbestimmungen des Gesundheitsschutzgesetzes GSG, die eine unmissverständliche und rechtssichere Definition der „Geschlossenen Gesellschaft“ entwirft. Dabei sind die bereits erfolgten höchstrichterlichen Sprüche des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu beachten, die insbesondere die Versammlungsfreiheit und deren Regelungen berücksichtigen.
  • Prüfung einer Ausnahmeregelung des Gesundheitsschutzgesetzes GSG hinsichtlich einer Deklarationsregelung für kleinere Gastronomiebetriebe (bis 75 m² Gastfläche). Zum Vorschlag gebracht wird hier eine registrierbare Deklaration des Raucherlokals, die Wettbewerbsnachteile für kleinere Betriebe verhindert, den bestehenden Gaststrukturen gerecht wird, die Einhaltung und Kontrollierbarkeit des GSG deutlich verbessert und sich an einem prozentualen Anteil von etwa 20 Prozent des gesamten gastronomischen Angebots in Bayern orientiert. Besondere Beachtung wird dabei auf die Registrierung durch die Kreisverwaltungsbehörde gelegt, die auch eine Kostenpflicht entwerfen kann. Nur durch eine solche Lizensierung und Deklaration (auch im Internet) ist ein Raucherlokal legitimiert. Jeder Gast wäre somit in der Lage, sich vorher über die Ausrichtung des Lokals zu informieren. Die Ordnungskräfte und Behörden werden in die Lage versetzt, sich im Vorfeld von eventuellen Überprüfungen oder Ermittlungen über den Status des Lokals zu informieren.
  • Innovative Technik zur Belüftung von Raucherräumen nach aktuellen Erkenntnissen zulassen und eine Anpassung der Emissionswerte in Innenräumen anhand vergleichbarer Grenzwerte in anderen, öffentlich zugänglichen Räumen, vornehmen.