26 Okt 2018

Das Rauchverbot in Bayern wurde 2010 eingeführt und verbietet das Rauchen in öffentlichen Gebäuden, Arbeitsstätten und öffentlichen Verkehrsmitteln. Es gilt auch in Gaststätten, Diskotheken und Bars im Innenbereich.

Nur im Fall einer echten geschlossenen Gesellschaft, die einen abgetrennten Raum oder die gesamte Gaststätte ausschließlich nutzt und bei der die Öffentlichkeit insoweit räumlich ausgeschlossen ist, greift das gesetzliche Rauchverbot in Gaststätten nicht.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Begründung des Beschlusses vom 30. Juli 2008 der Gesetzgebung Möglichkeiten eingeräumt, aufgrund des ihm zukommenden Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums, ein Schutzkonzept zu wählen, bei dem der Schutz der Gesundheit der Nichtraucher im Ausgleich mit den Freiheitsrechten der Gaststättenbetreiber und der Raucher weniger stringent verfolgt wird.

Ein generelles Rauchverbot für Gaststätten und Kneipen gilt nur in Nordrhein- Westfalen, Bayern und im Saarland. In allen anderen 13 Bundesländern gelten grundsätzlich Ausnahmeregelungen für Nebenräume in Gaststätten und für Einraumkneipen unter 75 Quadratmeter.

 

Nachfolgende Argumente sprechen für eine Liberalisierung des Nichtraucherschutzgesetzes:

 

  1. Freiheit der Entscheidung: Eine Liberalisierung des Nichtraucherschutzgesetzes würde es den Menschen erlauben, selbst zu entscheiden, ob sie in Raucher- oder Nichtraucherbereichen in Bars, Restaurants und anderen öffentlichen Orten essen und trinken möchten
  2. Wirtschaftliche Auswirkungen: Eine Lockerung des Gesetzes könnte dazu führen, dass mehr Menschen wieder in Bars und Restaurants gehen, was positive Auswirkungen auf die lokale Wirtschaft hat. Gerade Kneipen waren in der Coronapandemie monatelang von Schließungen betroffen.
  3. Tourismus: Für manche Touristen gehört das Rauchen zu einem bestimmten Ambiente oder einer kulturellen Erfahrung dazu. Wenn Rauchen in Bars und Restaurants verboten ist, bevorzugen manche dieser Touristen andere Destinationen, wo Rauchen noch erlaubt ist.
  4. Eigentumsrecht: Als Eigentümer sollten Gastronomen selbst das Recht haben zu entscheiden, ob sie das Rauchen erlauben oder nicht.
  5. Förderung illegaler Partys und der Rückzug in den Privatbereich: Durch das jetzige Rauchverbot haben illegale Partys noch zugenommen. Ohnehin ist seit Jahren und im Speziellen seit der Coronapandemie ein vermehrter Rückzug in den Privatbereich zu spüren.
  6. Lärm und Schmutz: Raucher, die zum Rauchen vor die Tür gehen müssen, verursachen häufig Lärm, was insbesondere in den Innenstädten zu Konflikten mit den Nachbarn führt. Hinzu kommt der durch die achtlos auf den Boden geworfenen Zigarettenkippen verursachte Schmutz.
  7. Kein Zwang zum Passivrauchen für Mitarbeiter: Besonders in der Gastronomie hat der Mitarbeitermangel erhebliche Ausmaße angenommen. Kein Mitarbeiter ist daher auf einen Job in einer Raucherkneipe angewiesen, weil er mit Handkuss in rauchfreier Gastronomie eine Anstellung findet.

 

Der VEBWK fordert:

  • Ausnahmeregelung für Raucher-Nebenräume in der Gastronomie, die über eine ausreichende Belüftung verfügen und nicht dem allgemeinen Durchgang der Gäste zu anderen Gastronomieflächen dienen. Zu prüfen ist der Analogieschluss der Gesetzesanwendung für gastronomische Betriebe, bzw. deren Gleichstellung mit Hotels, sozialen Einrichtungen und Behörden, die über Raucher-Nebenräume verfügen.
  • Novellierung der Vollzugsbestimmungen des Gesundheitsschutzgesetzes GSG, die eine unmissverständliche und rechtssichere Definition der „Geschlossenen Gesellschaft“ entwirft. Dabei sind die bereits erfolgten höchstrichterlichen Sprüche des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu beachten, die insbesondere die Versammlungsfreiheit und deren Regelungen berücksichtigen.
  • Prüfung einer Ausnahmeregelung des Gesundheitsschutzgesetzes GSG hinsichtlich einer Deklarationsregelung für kleinere Gastronomiebetriebe (bis 75 m² Gastfläche). Zum Vorschlag gebracht wird hier eine registrierbare Deklaration des Raucherlokals, die Wettbewerbsnachteile für kleinere Betriebe verhindert, den bestehenden Gaststrukturen gerecht wird, die Einhaltung und Kontrollierbarkeit des GSG deutlich verbessert und sich an einem prozentualen Anteil von etwa 20 Prozent des gesamten gastronomischen Angebots in Bayern orientiert. Besondere Beachtung wird dabei auf die Registrierung durch die Kreisverwaltungsbehörde gelegt, die auch eine Kostenpflicht entwerfen kann. Nur durch eine solche Lizensierung und Deklaration (auch im Internet) ist ein Raucherlokal legitimiert. Jeder Gast wäre somit in der Lage, sich vorher über die Ausrichtung des Lokals zu informieren. Die Ordnungskräfte und Behörden werden in die Lage versetzt, sich im Vorfeld von eventuellen Überprüfungen oder Ermittlungen über den Status des Lokals zu informieren.
  • Innovative Technik zur Belüftung von Raucherräumen nach aktuellen Erkenntnissen zulassen und eine Anpassung der Emissionswerte in Innenräumen anhand vergleichbarer Grenzwerte in anderen, öffentlich zugänglichen Räumen, vornehmen.