E-Zigarette
Anbieten von E-Zigaretten verboten?
Seit dem Rauchverbot in Gaststätten boomt die E-Zigaretten-Branche. Auch einige Wirte und Spielhallenbetreiber machen sich dies zunutze und bieten Ihren Kunden E-Zigaretten an.
In einem uns vorliegenden Schreiben der Regierung von Niederbayern an einen unserer Mitgliedsbetriebe kündigt diese an, das Anbieten von elektrischen Zigaretten mit nikotinhaltigen Depots zu untersagen. Die Begründung: „Bei nikotinhaltigen Filterkartuschen zu elektrischen Zigaretten handle es sich um zulassungspflichtige Arzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG, da es sich bei Nikotin um eine pharmakologische Substanz handelt. Ein Verkehr von zulassungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken ist nach § 43 AMG nicht gestattet.“ Ein Verstoß dagegen kann mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erklärt in einer Fortbildung 2009 dass die
E-Zigarette als Arznei- oder Medizinprodukt einzustufen ist, eine abschließende Entscheidung hierzu scheint es bislang jedoch nicht zu geben.
Unsere Recherchen haben ergeben, dass einige untere Behörden in Bayern und Baden-Württemberg gegen einzelne Vertriebspartner von E-Zigaretten-Herstellern mit vorläufigen Verboten – teilweise werden sogar nikotinfreie Filterkartuschen erfasst – vorgehen. Bislang wurden Verbote jedoch nur angekündigt, aber nicht erlassen.
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