18
Aug
2020

Seit dem 10.08.2020 sind als sogenannte prüfende Dritte im Sinne des § 3 Steuerberatungsgesetz folgende Personen berechtigt, in ihrem Namen den Antrag auf Überbrückungshilfe zu stellen:
- Steuerberater inklusive Steuerbevollmächtigten,
- Wirtschaftsprüfer,
- vereidigten Buchprüfer oder
- Rechtsanwalt