
Mittlerweile liegt auch die konsolidierte Lesefassung der 15. Bayerischen InfektionsschutzmaßnahmenVO vor.
Dadurch ergeben sich auch Auswirkungen auf geschlossene Gesellschaften.
Zusammenkünfte in der Gastronomie (normaler Gastronomiebetrieb)
Die Personengrenze bei privaten Zusammenkünften außerhalb der Gastronomie, an denen ausschließlich Personen teilnehmen, die geimpft oder genesen sind, ist seit dem 28.12. auf zehn Personen begrenzt.
ABER: private Zusammenkünfte, die innerhalb der Gastronomie nach Gastronomieregeln (2G) stattfinden, hierbei ausgenommen. Es ist daher weiterhin möglich, auch privat mit mehr als zehn Personen in der Gastronomie zu speisen. Insoweit ist beachtlich, dass in gastronomischen Einrichtungen ohnehin im Rahmen der Kapazität mehrere Personen an verschiedenen Tischen zusammentreffen. Es wäre insoweit widersprüchlich, in der Gastronomie ein zufälliges Zusammentreffen mit Fremden, nicht aber ein Zusammentreffen mit Bekannten zu erlauben
Geschlossene Gesellschaft nach 2G
Für geschlossene Gesellschaften in der Gastronomie, die nach 2G stattfinden, gilt nach wie vor keine Personenobergrenze.
WICHTIG:
- Sperrstunde ab 22 Uhr (Ausnahme: Silvester)
- Tanz und laute Musik nicht erlaubt
Geschlossene Gesellschaft nach 2G plus
Für private Veranstaltungen und damit auch für private Veranstaltungen, die innerhalb der Gastronomie in getrennten Räumen (geschlossene Gesellschaft) nach den Veranstaltungsregeln (2G plus) stattfinden, gilt hingegen die Personenobergrenze von 10 Personen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass nur 25 % der Kapazität zugelassen werden dürfen.
- keine Sperrstunde
- laute Musik erlaubt
- Tanz ist nicht erlaubt
Unser Tip für Silvester
Damit keine Personenobergrenze gilt, sollten auch geschlossene Veranstaltungen unter 2G stattfinden und nicht unter 2G plus.
Dies hat aber zur Folge, dass unbedingt alles, was Veranstaltungscharakter hat (z. B. Tischzauberer, Akrobatikshow, Clown etc) unterbleiben muss, da sonst 2G plus und damit die Personengrenze von 10 Personen gilt.
Übersichten
Corona-Regeln für alle Lebensbereiche
Tagungen, Kongresse und vergleichbare Veranstaltungen
Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Konsolidierte Lesefassung der 15. InfektionsschutzmaßnahmenVO vom 28.12.2021
Änderung der 15. InfektionsschutzmaßnahmenVO vom 23.12.2021