
Mit der Änderung der 15. InfektionsschutzmaßnahmenVO, die ab 28.12. in Kraft tritt wurde auch die Altersgrenze von 12 Jahre und 3 Monate auf 14 Jahre heraufgesetzt.
Konkret bedeutet das:
- Bei den Kontaktbeschränkungen bleiben künftig Kinder unter 14 Jahre außer Betracht
- Kinder unter 14 Jahre haben künftig auch ohne, dass sie geimpft oder genesen sind, Zugang zu Angeboten im Rahmen von 2 G bzw. 2G plus, also auch in der Gastronomie