Nichtanmeldung der Veranstaltung bei der GEMA sowie unterlassene Abführung von Gebühren begründet Urheberrechts­verletzung

Meldet der Veranstalter einer Party diese nicht bei der GEMA an und führt er keine Gebühren an die GEMA ab, so liegt eine Urheberrechts­verletzung vor. Für diese Rechtsverletzung haftet nicht der Vermieter der Veranstaltungsräume. Dies hat das Landgericht Düsseldorf entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall vermietete ein Diskothekbetreiber seine Räumlichkeiten an einen Dritten. Dieser wollte in der Diskothek eine eigene Party veranstalten. Der Dritte unterließ es jedoch die Party bei der GEMA anzumelden. Des Weiteren führte er auch keine Gebühren wegen der Musikwiedergabe an die GEMA ab. Diese nahm daraufhin den Diskothekbetreiber als Vermieter der Räumlichkeiten auf Zahlung von Schadenersatz in Anspruch.

Amtsgericht Düsseldorf wies Klage ab

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