Die Corona-Pandemie stellte in diesem Jahr viele Vereine vor ein großes Problem: Wie sollen die Mitgliederversammlungen in dieser Zeit abgehalten werden? Der Verein zum Erhalt der bayerischen Wirtshauskultur (VEBWK) hatte sich diesem Thema angenommen und sich dafür direkt an das Bundesjustizministerium gewandt. Dort wurde jetzt der Vorschlag des VEBWK angenommen, eine Verschiebung der Versammlungen auf 2021 zu ermöglichen.

„Viele Vereinsvorstände stehen aufgrund der Corona-Pandemie vor der schwierigen Entscheidung, ob und wie sie die Mitgliederversammlung in diesem Jahr abhalten sollen“, weiß VEBWK-Geschäftsführerin Dr. Ursula Zimmermann, „durch das Gesetz zur Abmilderung der Corona-Pandemie wurde zwar die Möglichkeit geschaffen eine virtuelle Mitgliederversammlung abzuhalten, auch wenn die Satzung das eigentlich nicht vorsieht, doch haben sich dadurch viele rechtliche Fragen aufgetan.“ Die gängigen Videokonferenztools wie Zoom & Co. halten häufig nicht alle erforderlichen rechtlichen Standards ein. Dies macht es schwierig, rechtlich wirksame Abstimmungen zu erwirken. Zudem sind viele Vereine mit der Abhaltung einer virtuellen Mitgliederversammlung schlichtweg überfordert.

„Um die Vereine hier zu unterstützen und eine gute Lösung für dieses Problem zu finden, haben wir uns frühzeitig an das Bundesjustizministerium gewandt“, so Dr. Zimmermann. Konkret schlug der VEBWK vor, eine Verschiebung der Mitgliederversammlungen auf 2021 zu ermöglichen. Dieser Vorschlag wurde jetzt durch die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz angenommen. „Solange Präsenzversammlungen nicht möglich sind und eine virtuelle Versammlung nicht mit zumutbarem Aufwand durchgeführt werden kann, dürfen ordentliche Mitgliederversammlungen nun aufgeschoben werden“, erklärt die VEBWKGeschäftsführerin, „darüber hinaus wurde auch die ursprünglich nur bis Jahresende geltende Möglichkeit, Hauptversammlungen in elektronischer Form durchzuführen, bis 31.12.2021 verlängert. Diese Möglichkeit betrifft sowohl Vereine, wie auch Aktiengesellschaften.“

Für den VEBWK ist dieses Zugeständnis des Bundesjustizministeriums ein voller Erfolg. „Vielen Vereinsvorständen dürfte damit ein Stein vom Herzen fallen, weil nun endlich Rechtsklarheit herrscht und man sich nicht einem Haftungsrisiko aussetzt, wenn die Mitgliederversammlung in 2020 nicht stattfindet“, freut sich Dr. Ursula Zimmermann, „die Coronakrise hat Vereinen große Probleme aufgebürdet. Wir freuen uns sehr, dass wir unseren Teil dazu beitragen konnten, eines der größten Hindernisse aus dem Weg zu räumen.“

Für die Nachholtermine der Vollversammlungen in 2021 wendet sich die VEBWKGeschäftsführerin dann noch mit einer Bitte an die Vereine. „Die Coronakrise hat große wirtschaftliche Schäden verursacht. Besonders die Gastronomiebranche leidet enorm unter einschneidenden Beschränkungen und Umsatzeinbußen bis hin zum vollständigen Umsatzausfall. Um unsere bayerische Wirtshauskultur zu unterstützen und ein Wirtshaussterben durch Corona zu verhindern, bitten wir alle Vereine, ihre Vollversammlungen im kommenden Jahr beim örtlichen Wirt abzuhalten. Die Gastronomen werden es Ihnen danken!“