Nur im Fall einer echten geschlossenen Gesellschaft, die einen abgetrennten Raum oder die gesamte Gaststätte ausschließlich nutzt und bei der die Öffentlichkeit insoweit räumlich ausgeschlossen ist, greift das gesetzliche Rauchverbot in Gaststätten nicht.

Bei echten geschlossenen Gesellschaften ist der Kreis der Teilnehmer in der Regel von vorneherein auf eine meist kleine Zahl feststehender, namentlich geladener Personen begrenzt. Der Zutritt wird grundsätzlich nur diesen, im Vorhinein bestimmten, also nicht beliebig wechselnden Einzelpersonen gewährt. Beispiele sind private Familienfeiern mit persönlicher Einladung, wie Hochzeit, Geburtstag, Taufe oder eine unter solchen engen Voraussetzungen einberufene Vorstandssitzung einer Gesellschaft. Hier werden nur bestimmte Einzelpersonen bewirtet.

Durch die Gründung sogenannter Raucherclubs kann das Rauchverbot nicht umgangen werden. Raucherclubs haben eine offene Mitgliederstruktur, das heißt ein Wechsel der Mitglieder ist jederzeit möglich. Sogenannte Raucherclubs sind keine geschlossene Gesellschaft.

HINWEIS: Nachfolgende Informationen zur geschlossenen Gesellschaft berücksichtigen die Vollzugshinweise zum geltenden Gesundheitsschutzgesetz, die Vollzugspraxis sowie Stellungnahmen der Regierung der Oberpfalz und des Bayerischen Landesbeauftragten für Datenschutz. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

1. Wo kann ich eine echte geschlossene Veranstaltung abhalten?

In einer Gaststätte ist eine echte geschlossene Gesellschaft nur möglich, soweit ein abgetrennter Raum und wenn in beiden Fällen die Öffentlichkeit räumlich ausgeschlossen ist. Es ist ein Hinweis anzubringen, dass eine geschlossene Gesellschaft stattfindet. Desweiteren ist dafür Sorge zu tragen, dass nicht geladene Gäste und Laufkundschaft keinen Zutritt haben.

2. Muss ich eine geschlossene Veranstaltung melden?

Eine Anmeldung bei den Behörden ist trotz teilweise gegesätzlicher Praxis NICHT erforderlich. Notwendig ist dagegen eine Anmeldung beim Wirt durch den Veranstalter. Anzugeben sind die Anzahl der Teilnehmer, Datum, Uhrzeit der Veranstaltung sowie der Anlass der Veranstaltung.

3. Muss ich als Wirt eine Gästeliste führen?

NEIN! Die Erhebung personenbezogener Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, persönlich Beziehung zum Veranstalter) verstößt gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Damit der Wirt gegenüber den Behören jedoch nachweisen kann, dass es sich um eine echte geschlossene Gesellschaft handelt, sollte er ein Veranstaltungsbuch führen, in welchem echte geschlossene Gesellschaften insbesondere mit Datum, Uhrzeit und Anlass besonders gekennzeichnet sind.

4. Wie stelle ich sicher, dass nur Teilnehmern der geschlossenen Gesellschaft Zugang gewährt wird?

Der Veranstalter/Gastgeber der geschlossenen Gesellschaft muss anwesend sein, da nur er die geladenen Gäste kennt. Dieser muss eine Einlasskontrolle durchführen, damit Dritte keinen Zugang erhalten.

5. Wie viele Teilnehmer darf eine geschlossene Gesellschaft maximal haben?

Gemäß den Vollzugshinweisen zum Gesundheitsschutzgesetz ist der Kreis der Teilnehmer auf eine meist kleine Zahl begrenzt. Letztlich kommt es jedoch immer auf den Einzelfall an. So kann es sich durchaus bei einer Hochzeit mit 200 Gästen um eine geschlossene Gesellschaft handeln.

6. Was darf kontrolliert werden?

Geschlossene Gesellschaften in Gaststätten sind nicht nach dem Gesundheitsschutzgesetz zu beurteilen, da es sich um Privatgesellschaften handelt, die sich nicht im öffentlichen Raum aufhalten. Daher dürfen die Ordnungsbehörden diese nur bedingt kontrollieren. Trotzdem sollte man sich gegenüber den Behörden kooperativ zeigen und ggf. Einblick in sein Gästebuch/Auftragsbuch gewähren.