
Wurde die Registrierung nicht bis zum 01.07.2022 vorgenommen, besteht ein Vertriebsverbot. Mit Ware befüllte Serviceverpackungen dürfen von dem Unternehmen dann nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sollten diese dennoch vertrieben werden, drohen Bußgelder.
Die Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID gilt für alle Verpackungen. Auch Letztvertreiber von Serviceverpackungen – zu denen häufig auch Betriebe der Gastronomie gehören – sind hiervon betroffen.
Serviceverpackungen
Als Verpackungen zu qualifizieren sind die sog. Serviceverpackungen, d. h. Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber mit Ware befüllt und dann dem Endverbraucher übergeben werden (vergleiche § 3 Absatz 1 Ziffer 1 a) VerpackG), z. B. die Brötchentüte beim Bäcker, die Imbissschale der Schnellgastronomie, Tragetaschen, Coffee–to–go–Becher (siehe auch Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) Ziffer 1 Buchstabe b) oder der befüllte Einwegteller und weitere Beispiele unter Ziffer 2 zu Buchstabe b).
Registrierung bis zum 30. Juni 2022 vornehmen
Auch wenn ausschließlich Serviceverpackungen in Verkehr gebracht und ausschließlich vorbeteiligt gekauft werden, müssen Sie sich daher im Verpackungsregister LUCID registrieren. Ohne Registrierung unterliegen die Produkte mit den entsprechenden Verpackungen einem Vertriebsverbot – auch bei jedem nachfolgenden Vertreiber. Zusätzlich droht dem Hersteller, der sich ordnungswidrig nicht hat registrieren lassen, eine Geldbuße bis zu einer Höhe von 100.000 EUR.
Neu- oder Änderungsregistrierungen im Verpackungsregister LUCID sind bereits jetzt möglich. Die Registrierung muss spätestens bis zum 30. Juni 2022 abgeschlossen sein.
DEHOGA-Merkblatt zur erweiterten Registrierungspflicht
Der DEHOGA-Bundesverband hat zur „Erweiterten Registrierungspflicht für Letztvertreiber von Serviceverpackungen“ ein neues, hier verlinktes Merkblatt erstellt.
Registrierung im Verpackungsregister Lucid