4
Aug
2020

Inzwischen wurde der aktualisierte Bußgeldkatalog Corona-Pandemie veröffentlicht
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
Betriebliche Unterkünfte
25.000 Euro drohen, wenn in betrieblichen Unterkünften die
- angeordnete Schutz- und Hygienemaßnahmen nicht einhalten werden,
- deren Nichteinhaltung durch die Beschäftigten geduldet oder
- den Pflichten zur Überprüfung oder Dokumentation nicht nachkommen wird.
Tagungen und Kongresse
10.000 Euro drohen, wenn bei Tagungen oder Kongressen
- nicht sicherstellt wird, dass grundsätzlich der Mindestabstand zwischen den Teilnehmern eingehalten wird,
- in geschlossenen Räumen mehr als 100 Personen oder unter freiem Himmel mehr als 200 Personen zulassen werden; bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mehr als 200 Personen oder unter freiem Himmel mehr als 400 Personen zulassen oder
- kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegt werden kann.
Kulturstätten und Kinos
10.000 Euro Bußgeld drohen, wenn
- nicht sichergestellt wird, dass grundsätzlich der Mindestabstand zwischen allen Teilnehmern (Besucher und Mitwirkende) eingehalten wird (bei Einsatz von Blasinstrumenten und Gesang beträgt der Mindestabstand 2 m),
- in geschlossenen Räumen mehr als 100 Personen oder unter freiem Himmel mehr als 200 Personen zugelassen werden; bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mehr als 200 Personen oder unter freiem Himmel mehr als 400 Personen zugelassen werden,
- kein Schutz- und Hygienekonzept vorgelegt werden kann.
Für Gastronomiebetriebe und Hotels gelten die alten Bußgeldsätze in Höhe von 5.000 € weiter.
Ordnungswidrig handelt ein Gastronomiebetreiber dann, wenn er
- entgegen § 13 BayIfSMV einen Gastronomiebetrieb öffnet
- als Betreiber eines Gastronomiebetriebs
- nicht sicherstellt, dass der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten wird oder dass geeignete Trennvorrichtungen vorhanden sind (5.000 € Bußgeld)
- nicht sicherstellt, dass das Personal der Maskenpflicht nachkommt (5.000 € Bußgeld)
- kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen kann (5.000 € Bußgeld)
- als Gast eines Gastronomiebetriebs der Maskenpflicht nicht nachkommt (150 € Bußgeld)
Bei einem vorsätzlichen Erstverstoß gilt der Regel-Bußgeldsatz. Diese sind bei Folgeverstößen bzw. mehrmaligen Verstößen zu verdoppeln.
Bei Fahrlässigkeit sind die Regelsätze zu halbieren.