27
Jan
2021

Von der Corona-Krise betroffene Steuerpflichtige können laut einem neuen Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages zum Zwecke der Vorauszahlug stellen.
An die Prüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Die Anpassung der Vorauszahlungen bei der Gewerbesteuer und die Stundung von Gewerbesteuern erfolgt auf Antrag durch die Gemeinden vor Ort. Die Gemeinde ist an den Bescheid des Finanzamts gebunden und wird die Gewerbesteuervorauszahlung anpassen.
Erstmaliger Termin der Fälligkeit der Gewerbesteuervorauszahlung in diesem Jahr ist der 15. Februar.
Erlass Bundesfinanzministerium