Durch eine Änderung der Bayerischen Gaststättenverordnung werden Schausteller, Vereine und Reisegastronomen jetzt deutlich entlastet. Die Genehmigungsanträge für Alkoholausschank auf Veranstaltungen in Bayern können zukünftig per Email eingereicht werden. Nach einer Frist von zwei Wochen ab Antragsstellung gilt entsprechende Genehmigung zudem automatisch als erteilt – die Gebühr für die Genehmigung entfällt in diesem Fall. Der Verein zum Erhalt der bayerischen Wirtshauskultur (VEBWK) begrüßt den damit verbundenen Bürokratieabbau, warnt jedoch vor einer Aushöhlung des geltenden Gaststättenrechts:

„Weniger Bürokratie für echte Sonderveranstaltungen ist richtig und wichtig – aber wir dürfen nicht zulassen, dass sich quasi-gewerbliche Veranstaltungen durch die Hintertür dauerhaft etablieren“, erklärt der VEBWK-Vorsitzende Franz Bergmüller. Der VEBWK hatte sich bereits in einer Stellungnahme vom 8. Mai ausführlich zur geplanten Verordnungsänderung geäußert und konkrete Verbesserungsvorschläge unterbreitet.

Positiv bewertet der Verein die geplante Genehmigungsfiktion nach zwei Wochen und die Möglichkeit zur digitalen Antragstellung. „Wenn ein Verein für ein Jubiläum oder ein Marktstand auf dem Volksfest schneller und unbürokratischer zur Ausschankgenehmigung kommt, ist das ein Gewinn für alle Beteiligten“, so Bergmüller.

Kritisch sieht der VEBWK jedoch die Gefahr, dass durch das neue Verfahren der gesetzlich geforderte „besondere Anlass“ zu einer bloßen Formsache verkommt. „Das Gaststättengesetz sieht die Gestattung ausdrücklich nur für außergewöhnliche, seltene Ereignisse vor – nicht für regelmäßig stattfindende, kommerziell ausgerichtete Veranstaltungen“, betont der Vereinsvorsitzende. Eine fehlende behördliche Prüfung durch den Wegfall des Bescheids könne dazu führen, dass auch zweifelhafte Anträge künftig automatisch durchgewunken würden.

Der VEBWK warnt davor, dass ortsfeste, konzessionierte Betriebe durch eine steigende Zahl an „Schein-Sonderveranstaltungen“ unter zusätzlichen wirtschaftlichen Druck geraten könnten. „Betriebe mit regulärer Konzession erfüllen hohe Auflagen – von Brandschutz über Hygiene bis zum Jugendschutz. Diese Standards dürfen nicht durch parallele Eventgastronomie unterlaufen werden“, so Bergmüller.

Um Missbrauch zu verhindern, schlägt der VEBWK erneut vor, den Begriff des „besonderen Anlasses“ in der Verordnung klar zu definieren – orientiert an der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Zudem müsse trotz Verfahrensvereinfachung sichergestellt sein, dass gewisse Kontrollmechanismen weiter erhalten bleiben, beispielsweise über eine automatisierte Informationsweitergabe an die zuständigen Stellen wie Gesundheitsamt oder Steuerbehörden. Zudem sollte die Pflicht zur konkreten Anlassbeschreibung bei jeder Anzeige eingeführt werden, um zu verhindern, dass alltägliche oder serielle Veranstaltungen als „besonderer Anlass“ ausgegeben werden.

„Wir sehen das große Potenzial der Reform, fordern aber mit Nachdruck, dass Maßnahmen ergriffen werden, die unsere bayerischen Wirte schützen“, erklärt Franz Bergmüller abschließend, „ein fairer Wettbewerb zwischen ortsfester Gastronomie und gelegentlichen Ausschankveranstaltungen muss unbedingt weiterhin gewährleistet sein.“

 

Hier die vollständige Stellungnahme des VEBWK