Pressemitteilung 19.06.2015

Ein Düsseldorfer Arzt hat der GEMA eine Absage zum Abkassieren erteilt. Vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe bekam er Recht. Die Richter schlossen sich dem Spruch des Europäischen Gerichtshofes an, wonach die musikalische Hintergrundberieselung im Wartezimmer im Allgemeinen nicht öffentlich ist und somit keine GEMA-Gebühren fällig sind. Der Arzt spart nun viel Geld, denn die GEMA langt bekanntlich kräftig zu. Dieses Urteil macht Lust auf mehr. Es gibt reichlich weitere Beispiele, die den Sachverhalt der Hintergrundmusik ohne Umsatzbeeinflussung, sprich Geschäftszweck, erfüllen. Lediglich die Formulierung „öffentlich“ verhindert wohl eine Lawine der Empörung und Gerichtsverfahren. Der Verein zum Erhalt der bayerischen Wirtshauskultur VEBWK und dessen Landesvorsitzender Franz Bergmüller erinnert: „Wenn eine Wirtin oder ein Wirt auf der Toilette Hintergrundmusik abspielt, so zahlt er bereits GEMA Gebühren. Läuft nur ein Radio in der Gaststube, wird ebenfalls viel Geld verlangt. Der Unterschied zwischen Hintergrundmusik ohne nachweislichen Umsatzeinfluss und einer geschäftlichen Nutzung von musikalischen Angeboten ist in der Praxis erheblich. Es wäre wünschenswert, wenn sich das BGH-Urteil auf solche Bereiche ausdehnen ließe. Wir werden den Weg dahin prüfen und gegebenenfalls juristisch weiterverfolgen.“

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