Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbeaussagen, dass eine E-Zigarette „mindestens 1.000mal weniger schädlich als eine Tabakzigarette ist“ und als „einzigen Schadstoff Nikotin enthält“ irreführend und damit unzulässig sind.

Die beklagte Firma aus Möhnesee vertreibt elektronisch betriebene Zigaretten (E-Zigaretten) und entsprechende Liquids im Internet. Die Liquids enthalten im Wesentlichen den Lebensmittelzusatzstoff Propylenglycol. Die Beklagte bewarb die E-Zigarette u.a. mit den Worten, dass sie „mindestens 1.000mal weniger schädlich ist als die Tabakzigarette“ und dass der einzige Schadstoff, den die E-Zigarette enthalte, Nikotin sei. Diese Werbung hat der klagende Verband aus Berlin für unzutreffend und damit irreführend erachtet und die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das LG Dortmund hatte die Firma zur Unterlassung verurteilt.

Das OLG Hamm hat den Unterlassungsanspruch bestätigt.

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