Das Bayerische Gesundheitsschutzgesetz finden Sie hier

Die Vollzugshinweise zum Gesundheitsschutzgesetz finden Sie hier

Durch das Volksbegehren und den Volksentscheid vom 4.7.2010 gelten in Bayern folgende Regelungen:

Totales Rauchverbot in Gaststätten und Festzelten

Zu den Gaststätten gehören:

  • alle Speise- und Schankwirtschaften einschließlich der Betriebe des Reisegewerbes,
  • Diskotheken,
  • Straßenwirtschaften,
  • Cafés,
  • Bars und
  • vergleichbare Einrichtungen.

Nur im Fall einer echten geschlossenen Gesellschaft, die einen abgetrennten Raum oder die gesamte Gaststätte ausschließlich nutzt und bei der die Öffentlichkeit insoweit räumlich ausgeschlossen ist, greift das gesetzliche Rauchverbot in Gaststätten nicht.

Totales Rauchverbot in Kultur- und Freizeiteinrichtungen (sofern diese nicht unter das Gaststättengesetz fallen) und sofern diese öffentlich zugänglich sind.

Zu den Kultur- und Freizeiteinrichtungen zählen:

  • Kinos,
  • Museen,
  • Bibliotheken,
  • Theater,
  • Vereinsräumlichkeiten und
  • Spielhallen.

Totales Rauchverbot in Kinder- und Jugendeinrichtungen

Zu den Kinder- und Jugendeinrichtungen zählen:

  • Schulen und schulische Einrichtungen,
  • Schullandheime,
  • räumich abgegrenzte und vom Träger gewidmete Kinderspielplätze,
  • Kindertageseinrichtungen im Sinn des Bayerischen Gesetzes zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten,
  • andere Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz BayKiBiG),
  • sonstige Einrichtungen und Räume, in denen Kinder ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden. Insbesondere:
    • Mütterzentren,
    • Tagespflege,
    • Krabbelstuben,
    • Einkaufzentren mit Kinderbetreuungsangebot.

Totales Rauchverbot in Sportstätten

Das Rauchverbot im Innenbereich von Sportstätten gilt unabhängig davon, ob die Sportstätte nur von Mitgliedern eines Vereins oder theoretisch von jedermann genutzt wird. Umfasst sind Einrichtungen und Anlagen, die der Ausübung des Sports dienen, also insbesondere:

  • Sporthallen,
  • Hallenbäder und
  • vollständig geschlossene Sportstadien.