23
Nov
2021

Wenn ein Betrieb das 2G plus modell umsetzt (geimpft, genesen mit zusätzlichem negativen Schnelltest), so kann auch ein Schnelltest unter Aufsicht vor Ort durchgeführt werden.
Voraussetzung:
- Durchführung unter Aufsicht des Betreibers oder einer vom Betreiber beauftragten Person.
- Die Testbescheinigungen, gelten nur an dem Ort, an dem die Testung durchgeführt wurde, also nur für den Besuch DIESES Betriebes. Der Testnachweis kann also nicht anderweitig genutzt werden.
- Der Beaufsichtigende muss keine Schulung absolviert haben.
- Anders ist es, wenn der Betreiber/ein Beauftragter die Tests selbst durchführen: Schnelltests müssen dann von geschultem Personal durchgeführt werden. Die testende Person muss die dafür notwendige Schutzbekleidung tragen. Positive Testergebnisse müssen dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet und durch einen PCR-Test verifiziert werden.
Sie sind jedoch NICHT verpflichtet, Selbsttests vor Ort anzubieten. Wenn sie sich dafür jedoch entschieden haben, dann
- muss der Selbsttest unter Aufsicht in einen separaten Bereich (Empfangs-, Test- und Wartebereich für das Ergebnis) durchgeführt werden
- sind im Schutz- und Hygienekonzept des Betreibers Maßnahmen zur Verhinderung von Menschenansammlungen, zur Umsetzung der allgemeinen Hygieneregeln sowie ein Maßnahmenplan bei einem positiven Ergebnis des Selbsttests vorzusehen.