
Im Dezember erfolgte eine gesetzliche Klarstellung, dass die nicht mehr oder nur erheblich eingeschränkte Nutzung einer Immobilie, künftig eine „Störung der Geschäftsgrundlage“ für ein Miet- oder Pachtverhältnis bedeutet.
Diese Gesetzesänderung gibt jedoch nicht automatisch einen Anspruch auf Mietminderung. Im Einzelfall müssen immer die konkreten vertraglichen Vereinbarungen geprüft werden. Notfalls muss gerichtlich festgestellt werden, ob eine Anpassung des Vertrags verlang werden kann.
Auch wenn sich daraus kein Minderungsrecht ergibt, erfahren Pächter damit doch eine deutlich bessere Verhandlungsposition.
Nun hat erstmals das OLG Dresden die Kaltmiete einer Gewerbeimmobilie halbiert. In solchen Fällen sei von einer Störung der Geschäftsgrundlage auszugehen, die eine Mietzinsanpassung erforderlich mache, um die Belastungen zu teilen.
Pressemitteilung des OLG Dresden vom 24.2.2021
Der VEBWK begrüßt dieses Urteil, da die Folgen einer Schließung nicht einseitig zu Lasten des Pächters/Mieters geht.