
Keine KuG-Erstattung nach Ablauf der Dreimonatsfrist
Anträge, die nach Ablauf der Dreimonatsfrist eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden. Die zuständige Agentur kann dann kein KuG mehr erstatten. Wichtig: Unternehmen rechnen mit der Agentur für Arbeit ab, nachdem sie das Geld an ihre Beschäftigten ausgezahlt haben. Die bei der Agentur eingereichten Unterlagen weisen das KuG einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge aus.
10-Prozent-Regelung für jeden Abrechnungsmonat
Das sogenannte „Quorum“ gilt weiterhin für jeden einzenen Abrechnungsmonat: Mindestens zehn Prozent der Mitarbeiter*innen müssen mindestens zehn Prozent Arbeits- und damit Entgeltausfall gehabt haben. Sollte sich die Auftragslage verbessern und diese Quote in einem Monat nicht erfüllt sein, ist keine KuG-Erstattung möglich und somit für diesen Monat kein Erstattungsantrag bei der Agentur für Arbeit erforderlich.
Praktische digitale Services für das Antragsverfahren
Arbeitgeber haben verschiedene Möglichkeiten, ihre Erstattungsanträge für das KuG an die zuständige Agentur für Arbeit zu senden: Entweder bequem über die Kurzarbeit-App, einfach als Scan aller Dokumente per Handy und als hochgeladenes PDF oder als Bilddatei. Die App findet man im Google Play Store oder im App-Store, die Dokumente können aber auch direkt online auf der Website hochgeladen werden: www.arbeitsagentur.de/kurzarbeitergeld-dokumente-hochladen .