25
Jun
2021

Gestern wurde der aktualisierten Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“ veröffentlicht. Folgende Sachverhalte sind nun neu bußgeldbewehrt:
Gastronomie
Nach Nr. 16 des Katalogs droht Gastronomiebetreibern ein Bußgeld von 5.000 Euro, wenn sie entgegen § 15, § 28 Nr. 11 der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV)
- gastronomische Angebot außerhalb der Zeit von 5 Uhr bis 24 Uhr zur Verfügung stellen,
- nicht sicherstellen, dass in Landkreisen, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 liegt, Gäste aus mehreren Hausständen an einem Tisch einen Testnachweis nach Maßgabe von $ 4 BayIfSMV vorweisen können.
- nicht die Kontaktdaten der Gäste i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 6 BayIfSMV erheben
Beherbergung
Nach Nr. 17 droht den Verantwortlichen ein Bußgeld von 5.000 Euro, wenn sie
- nicht sicherstellen, dass jeder Übernachtungsgast bei seiner Ankunft einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 vorlegt,
- nicht sicherstellen, dass in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 Gäste zusätzlich für jede weiteren 48 Stunden über einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 BayIfSMV verfügen,
Kultur
Nach Nr. 24 droht Betreibern von Kulturstätten im Sinne des § 25 ein Bußgeld von 5.000 Euro, bei/wenn
- Überschreiten der zulässigen Höchstteilnehmerzahl in Gebäuden; diese bestimmt sich einschließlich geimpfter und genesener Personen nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewhrt wird,
- Überschreiten der zulässigen Höchstteilnehmerzahl unter freiem Himmel; hierbei sind höchstens 500 Besucher einschließlich geimpfter und genesener Personen mit festen Sitzplätzen zulässig.
- kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können,
- sie nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der Mindestabstand eingehalten wird,
- nicht sicherstellen, dass Besucher in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 vorlgen.