zu VerfGH Bayern, Entscheidung vom 13.03.2012 – Vf. 9-VII-11.

Die bayerische Regelung zum Rauchverbot in Spielhallen ist rechtmäßig. Dies hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof am 13.03.2012 klargestellt. Insbesondere sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Volksgesetzgeber Spielhallen einem strikten Rauchverbot unterworfen habe, ohne eine Übergangsregelung vorzusehen (Az.: Vf. 9-VII-11).

Klägerin: Gebot des Vertrauensschutzes verletzt

Nach Art. 2 Nr. 6, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GSG ist das Rauchen in Kultur- und Freizeiteinrichtungen verboten. Zu den Freizeiteinrichtungen zählen auch Spielhallen. Die Antragstellerin betreibt mehrere Spielhallen. Mit ihrer Klage rügt sie insbesondere, dass das durch Volksentscheid vom 04.07.2010 beschlossene Gesundheitsschutzgesetz keine Übergangsregelung enthält.

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