VEBWK – Pressemitteilung 02. April 2012

Während die einen feiern und tanzen, müssen die anderen still halten

„Stille Tage“ nennt man die christlichen Ruhezeiten in der Gastronomie. Gemeint sind die Abende und Feiertage, an denen jegliche Lustigkeit im Wirtshaus, in der Diskothek oder im Saal zu unterlassen ist. Ein Gesetz aus uralten Zeiten sorgt für diese Untersagung. Ein Beispiel ist der Karfreitag. Bereits am Tag zuvor endet der Spaß um Mitternacht und erst am Ostersamstag darf dann wieder Unterhaltung einziehen. Dazwischen Stille. Überall? Keineswegs. Die überholte Regelung gilt nämlich nur für den sogenannten öffentlichen Raum, also auch im Gasthaus. Nebenan, beim örtlichen Burschenverein, in der privaten Gartenlaube, auf österreichischen Tanzschiffen und an vielen anderen Orten wird das Tanzbein ausgelassen geschwungen. Kirche und Gesetzgeber sehen dennoch keine Veranlassung, Relikte aus grauer Vorzeit zu ändern.

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