Hintergrund

Der Verein zum Erhalt der bayerischen Wirtshauskultur (VEBWK) verfolgt die aktuellen Beratungen zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG) mit großer Aufmerksamkeit. Als Interessenvertretung der Gastronomie in Bayern begrüßen wir das Ziel des Gesetzentwurfs, den Missbrauch von Distickstoffmonoxid (Lachgas) zu Rauschzwecken zu unterbinden und insbesondere Kinder und Jugendliche zu schützen, ausdrücklich.

Gleichzeitig sehen wir mit Sorge, dass die derzeitige Fassung des Entwurfs unbeabsichtigte und gravierende Auswirkungen auf den alltäglichen, sicheren und seit Jahrzehnten etablierten Einsatz von Lachgas als Lebensmittelzusatzstoff (E 942) in der Gastronomie haben könnte.

Lachgas wird in der professionellen Küche, von der gehobenen Gastronomie bis zur Konditorei, seit vielen Jahren verantwortungsvoll eingesetzt, etwa zur Herstellung von Schlagsahne, Mousses, Espumas oder Suppen. Eine pauschale Begrenzung der Kartuschengröße auf maximal 8 Gramm sowie ein generelles Verbot des Versandhandels würden den legalen und bewährten Einsatz dieses Treibgases erheblich einschränken – mit spürbaren Folgen für die betroffenen Betriebe, Zulieferer und letztlich die Gäste.

 

Anliegen des VEBWK

Wir möchten daher auf folgende Punkte aufmerksam machen, die im Sinne einer praxisgerechten und verhältnismäßigen Regulierung berücksichtigt werden sollten:

  1. Festlegung der maximalen Füllmenge auf 9 Gramm statt 8 Gramm

Die vorgesehene Begrenzung der Füllmenge auf maximal 8 Gramm ist aus unserer Sicht zu streng gefasst. In der Praxis liegt die Füllmenge marktüblicher Kartuschen häufig bei etwa 8 Gramm, wodurch bereits minimale technische oder produktionstoleranzbedingte Abweichungen zur Überschreitung der Grenze führen könnten. Um die rechtssichere und kontinuierliche Nutzung des Stoffes in der professionellen Gastronomie sicherzustellen und auch marktübliche Kartuschen mit gering mehr als 8 Gramm nicht auszuschließen, sollte deshalb ein geringfügiger Spielraum vorgesehen und die Grenze auf 9 Gramm ausgeweitet werden.

  1. Ausnahme für den gewerblichen Versandhandel

Viele Gastronomiebetriebe, insbesondere im ländlichen Raum, beziehen ihre Produkte über den Versandhandel, da stationäre Großhändler nicht überall verfügbar sind. Eine Ausnahme für gewerbliche Bestellungen mit entsprechender Verifikation (z.B. Gewerbenachweis) ist daher unerlässlich, um eine verlässliche Versorgung sicherzustellen.

  1. Altersverifikation im Onlinehandel für Privatnutzer

Ein vollständiges Versandhandelsverbot schränkt auch die Wahlfreiheit erwachsener Verbraucherinnen und Verbraucher ein, die Küchenzubehör online erwerben möchten. Bestehende Altersverifikationssysteme könnten hier eine praxistaugliche und sichere Lösung darstellen, um Missbrauch zu verhindern, ohne legale Nutzungen zu behindern.

 

Fazit

Der VEBWK teilt die Zielsetzung des Gesetzgebers, den Schutz junger Menschen zu gewährleisten. Zugleich appellieren wir an den Bundestag, den Rechtsrahmen so auszugestalten, dass die sichere, legale und bewährte Nutzung von Lachgas im Lebensmittelbereich weiterhin möglich bleibt. Eine differenzierte Regelung würde einen ausgewogenen Ausgleich zwischen Missbrauchsschutz und unternehmerischer Praxis gewährleisten.

Wir bitten den Gesundheitsausschuss daher eindringlich, die genannten Punkte in den weiteren Beratungen zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass der Gesetzentwurf keine unbeabsichtigten wirtschaftlichen Schäden für Gastronomie, Hotellerie und deren Zulieferbetriebe verursacht.

Für Rückfragen oder eine ergänzende Stellungnahme aus Sicht der Gastronomie stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.