22
Okt
2021

Am 18. Oktober wurde der neue Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“ verkündet. Bei Verstößen gegen die InfektionsschutzmaßnahmenVO drohen empfindliche Strafen.
Geldstrafen für Gäste
Verstoß | Regelsatz |
Verstoß gegen die Maskenpflicht | 250 € |
Betreten einer Einrichtung ohne 3G, sofern dies vorgeschrieben ist | 250 € |
Betreten einer Einrichtung in der 2G oder 3G plus gilt, ohne die persönlichen Voraussetzungen zu erfüllen | 250 € |
Feiern auf öffentlichen Plätzen | 250 € |
Konsumierung von Alkohol an Örtlichkeiten an denen die Kreisverwaltungsbehörde ein Alkoholverbot festgelegt hat. | 250 €
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Veranstalter, Betreiber, Anbieter und Inhaber erwarten bei Verstößen hohe Geldstrafen.
Verstoß | Regelsatz |
Nicht Sicherstellung der Maskenpflicht | 5.000 € |
Bei 3G: Nicht Sicherstellung, dass der Gast, Beschäftigte oder ehrenamtlich Tätige einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegt | 5.000 € |
Verstoß gegen die Verpflichtung seinen eigenen Testnachweis zwei Wochen aufzubewahren (Anbieter, Veranstalter, Betreiber) | 250 € |
Bei 2G bzw. 3G plus: Betrieb, ohne, dass die hierfür geltenden Voraussetzungen eingehalten werden. | 5.000 € |
Nichterhebung von Kontaktdaten, soweit erforderlich (v.a. Clubs und Diskotheken) | 1.000 € |
Nichterstellung eines Infektionsschutzkonzepts | 5.000 € |
Betreiber von Gastronomiebetrieben, in denen getanzt wird oder laute Musikbeschallung erfolgt, obwohl dies nicht zulässig ist (außer bei 2G oder 3G plus) | 5.000 € |
Betrieb von Clubs und Diskotheken ohne Einhaltung der 2G bzw. 3G Regel | 5.000 € |
Leider ist vielen Gästen aber auch Betreibern nach wie vor der Ernst der Lage nicht klar. Daher appelieren wir eindringlich an Sie: Weisen Sie nicht nur auf die geltenden Regelungen hin, sondern sorgen sich auch für deren Einhaltung und kontrollieren Sie diese. Vor allem das Nicht-Vorliegen eines betrieblichen Hygienekonzepts sorgt in der Praxis für viel Ärger und kostet Geld