7 Okt 2011

In den Shisha-Bars knallen die Sektkorken

Verwaltungsgericht München: Wasserpfeifen fallen nicht unter das Gesundheitsschutzgesetz

Mit Urteil vom 05. Oktober 2011, Az. M 18 K 10.3997, gab das Bayerische Verwaltungsgericht der Klage eines Münchner Shisha-Bar-Betreibers statt.

Dieser hat nach Inkrafttreten desneuen Gesundheitsschutzgesetzes im August 2010 zur Sicherstellung seiner Existenz sein Betriebskonzept dergestalt umgestellt, dass er seinen Gästen „tabakfreie“ Wasserpfeifen zum Rauchen anbot. Hierzu verwendet er selbst hergestellte getrocknete Früchte bzw. sog. Shiazo-Steine, welche mit aromatisierter Melasse befeuchtet werden.

Das Kreisverwaltungsreferat der Stadt München teilte ihm daraufhin mit, dass auch das Verwenden von tabakfreien Produkten dem Geltungsbereich des Gesundheitsschutzgesetzes unterfallen würde, da Art. 3 Abs. 1 GSG nur allgemein den Begriff des „Rauchens“ verwendet. Das Gesetz beinhalte insofern ein umfassendes Rauchverbot.

Nachdem von Seiten der Verwaltung die Einleitung von Bußgeldverfahren angedroht wurde, reichte der Shisha-Bar-Betreiber eine Feststellungsklage samt Eilantrag zum Bayerischen Verwaltungsgericht ein, um dies gerichtlich klären zu lassen. Dem Eilantrag hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits im Dezember des vergangenen Jahres stattgegeben.

Im Hauptsacheverfahren bestätigte das Bayerische Verwaltungsgericht jetzt diese Eilentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes und stellte fest, dass das Betreiben von Wasserpfeifen in Gaststätten und Cafés nicht unter das Rauchverbot fällt, wenn diese ausschließlich mit getrockneten Früchten oder Shiazo-Steinen geraucht werden. Das Gericht bestätigte somit die Auffassung des Klägers, wonach dem Rauchverbot lediglich das Rauchen von Produkten aus der Tabakpflanze unterfällt, nachdem sich der Gesetzgeber wie auch die Verfassungsgerichte bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Gesundheitsschutzgesetzes ausschließlich auf Studien zur Gesundheitsschädlichkeit des Passivrauchens bei Tabakprodukten berufen.

RA’in Bombach (Kanzlei Prof. Hauth & Partner Rechtsanwälte) als Klägervertreterin: „Erfreulich ist, dass die Gerichte mit diesem Urteil aus meiner Sicht eine Lanze brechen sowohl für die Gewerbefreiheit, als auch das Selbstbestimmungsrecht des einzelnen“.

Das vollständige Urteil mit Gründen ist in ca. vier Wochen zu erwarten.

Franz Bergmüller Vorsitzender

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