Im Rahmen eines Musterverfahrens vor dem Oberlandesgericht München wollte die GVL – Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten eine mögliche Tarifanpassung für die öffentliche Wiedergabe von Musik in Tanzkursen, Ballettschulen und Fitnesscentern klären lassen. Allerdings konnte sich die Verwertungsgesellschaft nach eigenen Informationen dabei mit ihren Forderungen nicht durchsetzen. Stattdessen bestätigte das OLG München am 27. September 2012 eine frühere Entscheidung der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) aus dem August 2010. Demnach sei eine Erhöhung des GVL-Anteils von derzeit 20 Prozent auf 30 Prozent des GEMA-Tarifs bei der öffentlichen Wiedergabe angemessen.

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