7.1.1 Was sind die rechtlichen Voraussetzungen?

Die Voraussetzungen des Erlasses sind in Art. 59 Abs. 1 Nr. 3 BayHO und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV zu Art. 59 BayHO) geregelt.
Ein Erlass der Rückzahlungsforderung ist in besonderen Härtefällen möglich. Eine besondere Härte ist insbesondere anzunehmen, wenn sich der Schuldner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu besorgen ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führen würde (vgl. Nr. 3.4 VV zu Art. 59 BayHO).

7.1.2 Warum hat die Bayerische Staatsregierung Eckpunkte zur Prüfung des Erlasses festgelegt?

Um eine Gleichbehandlung der Antragsteller zu erreichen, wurden mit Beschluss des Ministerrats vom 18. April 2023 einheitliche Prüfungskriterien (Eckpunkte) festgelegt, wann eine Rückzahlung der Corona-Soforthilfen eine besondere Härte bedeutet, die einen Erlass rechtfertigt. 

7.1.3 Habe ich, wenn die Voraussetzungen vorliegen einen Anspruch auf Erlass?
Nein. Es handelt sich immer um eine Einzelfallprüfung ohne Rechtsanspruch.

7.1.4 Was bedeutet Erlass?

Der Erlass ist eine Maßnahme, mit der auf einen fälligen Anspruch verzichtet wird. Durch den Erlass erlischt der Anspruch. Der Erlass erfolgt auf Antrag des Schuldners durch einen Verwaltungsakt der zuständigen Stelle. Im Fall der Corona-Soforthilfen sind dies die Bezirksregierungen und die Landeshauptstadt München. Dabei handelt es sich immer um eine Einzelfallentscheidung.

7.1.5 Was bedeutet Verzicht auf einen fälligen Anspruch?

Das bedeutet, dass vor Prüfung des Erlasses die Überkompensation gemeldet werden muss und dann in dieser Höhe ein Widerrufs- und Rückforderungsbescheid ergeht. Für diesen Rückforderungsanspruch kann dann der Erlass geprüft werden.

7.2 Fragen zu den Voraussetzungen

7.2.1 Wer kann einen Antrag stellen?

Prinzipiell jeder, der durch eine Rückzahlung der Soforthilfen unverschuldet in Existenznot gerät, was bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den beschlossenen Eckpunkten vermutet wird. Ausgeschlossen ist die Antragstellung, wenn die wirtschaftliche Notlage nicht unverschuldet eingetreten ist, weil z.B. die Rückzahlung aufgrund eines Betrugs erforderlich ist.

Die technischen Voraussetzungen für die Stellung eines Erlassantrages über die Antragsplattform wurden im ersten Schritt ausschließlich für natürliche Personen, d.h. Einzelunternehmen, eingetragene Kaufleute oder Soloselbständige geschaffen. Eine entsprechende Antragsmöglichkeit für Personen- und Kapitalgesellschaften wird voraussichtlich ab Ende August beziehungsweise Ende September zur Verfügung gestellt werden.

7.2.2 Wann führt die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung?
Wenn ohne den Erlass das wirtschaftliche Bestehen gefährdet wäre, also der notwendige Lebensunterhalt nicht mehr bestritten oder die Erwerbstätigkeit nicht mehr fortgesetzt werden könnte. Zudem muss auch eine Ratenzahlung nicht zumutbar sein.

Bei der Definition der Existenzgefährdung ist aufgrund der unterschiedlichen Buchhaltungsgrundlagen zwischen natürlichen Personen und nicht natürlichen Personen / Kapitalgesellschaften zu unterscheiden.

7.2.3. Wann wird die Existenzgefährdung bei natürlichen Personen vermutet?

Nach den vom Ministerrat beschlossenen Eckpunkten wird die Existenzgefährdung bei natürlichen Personen (d. h. insbesondere Soloselbständigen, Einzelunternehmern, unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern einer Personengesellschaft wie Gesellschaftern einer OHG oder dem Komplementär einer KG) vermutet, wenn

  • der erwartete Jahresüberschuss nach Steuern (abzüglich notwendiger Zahlungen zur Bedienung von betrieblichen Krediten, deren Aussetzung nachweislich zur sofortigen Fälligstellung mit der unmittelbaren Folge der Insolvenzgefahr führen würde) nicht ausreicht, um die Soforthilfe-Rückzahlung zu leisten. Angenommen wird dabei ein einheitlicher fiktiver Jahresbetrag der Ratenzahlung in Höhe von 5.000,00 . Der erwartete Jahresüberschuss wird auf Basis des letzten verfügbaren Einkommenssteuerbescheids errechnet.

Inhabergeführte Unternehmenund Soloselbständige können, soweit das Unternehmen kein Geschäftsführergehalt gezahlt hat, den individuellen Pfändungsfreibetrag gemäß der Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz zu den Pfändungsfreigrenzen 2023 nach § 850c ZPO vom 15. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 79) geltend machen, ergänzt um den gemäß § 851c Abs. 2 ZPO pfändungsfreien Beitrag zur Altersvorsorge.

  • weitere Einkünfte des Antragstellers nicht ausreichen, um die Soforthilferaten zu zahlen (Nachweis der Einkünfte laut aktuellem Steuerbescheid); Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner müssen bei Einkünften über 30.000,00 jährlich (nach Steuern) miteinbezogen werden; und
  • die liquiden Betriebsmittel nicht ausreichen, um die Rückzahlungsraten zu zahlen. Angenommen wird dabei auch hier ein einheitlicher fiktiver Jahresbetrag der Ratenzahlung in Höhe von 5.000,00 . Zu berücksichtigen ist das liquide Betriebsvermögen zum Stichtag 31. Dezember 2022, bestehend aus Bargeld, Bankguthaben und weiterer, betrieblicher Geld- und Wertpapierbestände.

Um den Weiterbetrieb zu gewährleisten, können die Antragsteller als Schonvermögen die laufenden notwendigen Personal- und Sachausgaben wie z. B. Löhne und Mietzahlungen für die auf den Zeitpunkt der Erlassantragstellung folgenden drei Monate geltend machen.

Wichtig: Die oben aufgeführten Positionen werden kumulativ betrachtet, d.h. ein Erlass kommt nur dann in Betracht, wenn der Ratenbetrag aus allen drei Positionen zusammenaddiert nicht geleistet werden kann, da nur dann von einer Existenzgefährdung durch die Rückzahlung ausgegangen werden kann.

7.2.4 Die aufgeführte Formel erscheint sehr komplex. Wie erfolgt die Berechnung?

Die Berechnung selbst erfolgt durch die zuständigen Sachbearbeiter. Der Antragsteller muss nur die entsprechenden Angaben in der Antragsmaske eingeben und die zugrundliegenden Unterlagen einreichen (hochladen).

Zur Verdeutlichung zwei vereinfachte Beispielsfälle:

Beispiel 1:

Alleinstehend, soloselbständig bzw. Unternehmen zahlt kein Geschäftsführergehalt, 30 Jahre, keine gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen,
keine weiteren Einkünfte, keine liquiden Betriebsmittel,
Soforthilfe in Höhe von 6.000,00 muss zurückgezahlt werden.

Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach Steuern in Höhe von 25.000,00

Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach Steuern 25.000,00
Pfändungsfreibetrag

Krankenversicherung + Pflegeversicherung

Beitrag zur Altersvorsorge (max. 7.000,00 )

-16.919,88

– 7.410,00

 

– 4.000,00
 

Ergebnis (= negativ, daher keine Rückzahlung möglich)

-> Erlass

-3.329,88

 

Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach Steuern in Höhe von 30.000,00

Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach Steuern 30.000,00
Pfändungsfreibetrag

Krankenversicherung + Pflegeversicherung

Beitrag zur Altersvorsorge (max. 7.000,00 )

-16.919,88

– 7.410,00

 

– 4.000,00

Zwischenergebnis (= positiv = fiktiver Betrag, der jährlich zurückgezahlt werden könnte < 5.000,00 , daher Teilerlass möglich) 1.670,12
Umrechnung auf tatsächliche Rückzahlungssumme 6.000,00
Erlassquote: (5.000,00 – 1.670,12 ) / 5.000,00 = 66,6 %
tatsächlicher Teilerlass bei Rückforderung in Höhe von 6.000,00 66,6 % von 6.000,00 = 3.960

 

Beispiel 2:

Verheiratet, 40 Jahre, 2 Kinder, weitere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 3.500,00 , liquide Betriebsmittel zum 31.12.2022: 2.700,00 , kein Schonvermögen für die folgenden 3 Monate

Ehegatte: Einkommen in Höhe von 33.000,00 (nach Steuern)
Soforthilfe in Höhe von 6.000,00 muss zurückgezahlt werden.

 

Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach Steuern in Höhe von 25.000,00

Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach Steuern 25.000,00
Pfändungsfreibetrag (mit 2 Unterhaltsberechtigten)

Krankenversicherung + Pflegeversicherung

Beitrag zur Altersvorsorge (max. 7.000,00 )

– 26.759,88

 

– 7.410,00

 

– 4.000,00

weitere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach Steuern + 3.500,00
Über 30.000,00 hinausgehendes Einkommen des Ehegatten nach Steuern + 3.000,00

 

Liquide Betriebsmittel + 2.700,00
Ergebnis (= negativ, daher keine Rückforderung möglich)

-> Erlass

– 3.969,88

 

Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach Steuern in Höhe von 30.000,00

Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach Steuern 30.000,00
Pfändungsfreibetrag (mit 2 Unterhaltsberechtigten)

Krankenversicherung + Pflegeversicherung

Beitrag zur Altersvorsorge (max. 7.000,00 )

– 26.759,88

 

– 7.410,00

 

– 4.000,00

weitere Einkünfte nach Steuern aus Vermietung und Verpachtung + 3.500,00
Über 30.000,00 hinausgehende Einkünfte des Ehegatten + 3.000,00

 

Liquide Betriebsmittel + 2.700,00
Zwischenergebnis (= positiv = fiktiver Betrag, der jährlich zurückgezahlt werden könnte < 5.000,00 , daher Teilerlass möglich) 1.030,12
Umrechnung auf tatsächliche Rückzahlungssumme 6.000,00
Erlassquote: (5.000,00 – 1.030,12 ) / 5.000,00 = 79,4 %
tatsächlicher Teilerlass bei Rückforderung in Höhe von 6.000,00 79,4 % von 6.000,00 = 4.764,00

7.2.5 Ich beziehe Bürgergeld. Wird dann die Existenzgefährdung vermutet?

Ja. Bei Bezug von Bürgergeld wird die Existenzgefährdung vermutet. In diesem Fall muss der aktuelle Bürgergeld-Bescheid vorgelegt werden. Weitere Nachweise für die Existenzgefährdung sind in diesem Fall nicht erforderlich.

7.2.6 Wann wir die Existenzgefährdung bei Kapitalgesellschaften vermutet?

Bei Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH) wird die Existenzgefährdung vermutet, wenn

  • der erwartete Jahresüberschuss (abzüglich notwendiger Zahlungen zur Bedienung von betrieblichen Krediten, deren Aussetzung nachweislich zur sofortigen Fälligstellung mit der unmittelbaren Folge der Insolvenzgefahr führen würde) nicht ausreicht, um die Soforthilfe-Rückzahlung (angenommen wird ein einheitlicher fiktiver Jahresbetrag der Ratenzahlung in Höhe von 5.000,00 ) zu zahlen, 
  • die liquiden Betriebsmittel exklusive des oben dargestellten Schonvermögens (nur soweit hierfür im Jahresabschluss keine gewinnmindernden Rückstellungen geltend gemacht werden) nicht ausreichen, um die Soforthilfe-Rückzahlung zu zahlen, und
  • das Eigenkapital, insbesondere die Kapital- und Gewinnrücklagen, nicht ausreicht, um der Rückzahlungsverpflichtung nachzukommen, ohne damit (mangels Möglichkeiten für Gegenmaßnahmen) zwingend in die Überschuldung zu fallen.

Der erwartete Jahresüberschuss, die liquiden Betriebsmittel und die Rücklagen werden auf Basis des Jahresabschlusses 2022 unterstellt.

Wichtig: Die oben aufgeführten Positionen werden kumulativ betrachtet, d.h. ein Erlass kommt nur dann in Betracht, wenn der Ratenbetrag aus allen drei Positionen zusammenaddiert nicht geleistet werden kann, da nur dann von einer Existenzgefährdung durch die Rückzahlung ausgegangen werden kann.

7.2.7 Warum wird bei der Berechnung ein einheitlicher fiktiver Jahresbetrag der Ratenzahlung in Höhe von 5.000,00 herangezogen?

Die Ratenzahlung ist immer vorrangig vor dem Erlass zu prüfen. Nachdem im Rahmen der Eckpunkte die Prüfung aus Gleichbehandlungsgründen vereinheitlicht wird, wird auch ein einheitlicher Jahresbetrag der Ratenzahlung in Höhe von 5.000,00 herangezogen.

7.2.8 Wann ist eine Ratenzahlung zumutbar und der Erlass daher ausgeschlossen?

Ob und in welcher Höhe eine Ratenzahlung dem Antragsteller zumutbar ist, ist Bestandteil der Berechnungsformel, ob ein besonderer Härtefall vorliegt. Es wird – um alle Antragsteller gleich zu behandeln – bei der Berechnung der Existenzgefährdung von einer fiktiven Rückzahlungsrate von 5.000,00 jährlich ausgegangen.

7.3 Fragen zur Antragstellung und zum Verfahren

7.3.1 Muss ich für die Erlassprüfung einen Antrag stellen?

Ja. Dem Erlass liegt stets eine Einzelfallentscheidung zugrunde. Die Existenzgefährdung muss anhand des jeweiligen Einzelfalls betrachtet werden.

7.3.2 Wo und wie stelle ich den Antrag?

Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über die Online-Datenmaske. Alle Empfängerinnen und Empfänger der Corona-Soforthilfen haben hierzu mit dem Erinnerungsschreiben, das Ende 2022 verschickt wurde, einen Zugang (QR-Code bzw. Link) erhalten. Die Online-Datenmaske für einen Erlassantrag steht aktuell nur für natürliche Personen (Einzelunternehmen, Soloselbständige, eingetragene Kaufleute) zur Verfügung; eine Anwendung für Personen- und Kapitalgesellschaften wird kurzfristig folgen.

7.3.3 Welche Angaben sind erforderlich, um einen Erlass zu beantragen? Welche Unterlagen benötige ich dafür? 

Um einen Erlass der Rückzahlung zu beantragen, müssen Sie zunächst die von Ihnen ermittelte Überkompensation (siehe Frage 4.1) mitteilen. Falls Sie bereits Rückzahlungen geleistet haben, ist außerdem die Summe der geleisteten Rückzahlungen anzugeben und es sind entsprechende Nachweisdokumente über die Rückzahlungen (z.B. Kontoauszüge oder Überweisungsbelege) hochzuladen.

Das System ermittelt aus der mitgeteilten Überkompensation und den geleisteten Rückzahlungen automatisch die noch zurückzuzahlende Soforthilfe (= Erstattungsbetrag).

Schließlich müssen, damit die zuständige Bewilligungsstelle das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Erlass (siehe Frage 8.2) prüfen kann, folgende Angaben gemacht werden:

  • Bezug von Bürgergeld ja/nein: Wenn ja, muss nur der aktuelle Bürgergeld-Bescheid hochgeladen werden. Die folgenden Angaben sind dann entbehrlich.
  • Ausdem aktuellsten Steuerbescheid:
    • Einkünfte Gewerbebetrieb
    • Einkünfte selbst. Arbeit
    • Einkünfte Land- und Forstwirtschaft
    • Einkünfte nichtselbständige Arbeit
    • Einkünfte Kapitalvermögen
    • Einkünfte Vermietung und Verpachtung
    • Sonstige Einkünfte
    • Zu versteuerndes Einkommen
    • Einkommensteuer
    • Kirchensteuer
    • Bei gemeinsamer Veranlagung von Ehegatten / eingetragenen Lebenspartnern:
      Zu versteuerndes Einkommen Ehegatte / eingetragene/r Lebenspartner/in
  • Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten / eingetragenen Lebenspartnern aus dessen aktuellstem Steuerbescheid:
    • Zu versteuerndes Einkommen Ehegatte / eingetragene/r Lebenspartner/in
    • Einkommensteuer Ehegatte/eingetragene/r Lebenspartner/in
    • Kirchensteuer Ehegatte / eingetragene/r Lebenspartner/in
  • Ggf. aus dem Gewerbesteuerbescheid die Gewerbesteuer des Antragstellers sowie ggf. des Ehegatten / eingetragene/r Lebenspartner/in
  • Aus der Jahresbescheinigung der Krankenversicherung für die Steuer 2022: Jährliche Ausgaben des Antragstellers für private oder freiwillig gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung
  • Jährliche Ausgaben des Antragstellers für Altersvorsorge: Aus dem aktuellsten Steuerbescheid (bei Einzelveranlagung) oder aus den Angaben zur zugrundliegenden Einkommensteuererklärung (bei gemeinsamer Veranlagung)
  • Unterhaltsberechtigte Personen
    • Anzahl
    • Name, Geburtsdatum, Grund für Unterhaltsberechtigung (drop-down Auswahl)
  • Bei der Angabe von betrieblichen Krediten: Nachweis der betrieblichen Kredite für die kommenden 12 Monate, Nachweis(Bankbestätigung, dass deren Aussetzung zur sofortigen Fälligstellung führt)
  • Bestätigung, dass betriebliche Mittel zum Stichtag 31. Dezember 2022 geringer als Schonvermögen sind. Wenn diese höher sind, dann
    • Betriebliche Mittel zum Stichtag 31. Dezember 2022.
    • Laufende notwendige Personal- und Sachausgaben (z.B. Löhne, Mietzahlungen) für die auf den Zeitpunkt der Erlassantragstellung folgenden drei Monate.

7.3.4 Wer prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen?
Die Prüfung erfolgt durch die zuständige Bewilligungsstelle, d.h. die jeweilige Bezirksregierung oder die Landeshauptstadt München. Das Ergebnis wird dann in Form eines Bescheids mitgeteilt.

7.3.5 Welche Unterlagen brauche ich für die Antragstellung bzw. muss ich vorlegen?

  • Natürliche Personen (Einzelunternehmen, eingetragene Kaufleute oder Soloselbständige) müssen folgende Unterlagen bei Antragstellung hochladen:
    • Sofern Bürgergeld bezogen wird, den entsprechenden letzten Bürgergeld-Bescheid (in diesem Fall müssen keine weiteren Unterlagen vorgelegt werden)
    • Aktuellster Einkommenssteuerbescheid
    • Bei getrennter Veranlagung: Einkommenssteuerbescheid des Ehegatten / eingetragenen Lebenspartners
    • Bei Angabe von Gewerbesteuer: zugrundeliegender Gewerbesteuerbescheid im Jahr der Einkommenssteuerveranlagung
    • Sofern Ausgaben für die Kranken- und Pflegeversicherung des Antragstellers / der Antragstellerin zu berücksichtigen sind, die Jahresbescheinigung über gezahlte Beiträge für 2022
    • Bei der Angabe von betrieblichen Krediten: Nachweis betriebliche Kredite für die kommenden 12 Monate, Nachweis (Bankbestätigung, dass deren Aussetzung zur sofortigen Fälligstellung führt)
  • Personengesellschaften (GbR etc.) müssen folgende Unterlagen bei Antragstellung hochladen:
    Das Antragsverfahren wird derzeit noch ausgearbeitet.
  • Kapitalgesellschaften müssen folgende Unterlagen bei Antragstellung hochladen:
    Das Antragsverfahren wird derzeit noch ausgearbeitet.

7.3.6 Kann das Ergebnis der Prüfung auch sein, dass nur ein Teil der Rückzahlungssumme erlassen wird?
Ja, das ist möglich (sog. Teilerlass).

7.3.7 Wann kommt es zum Teilerlass?
Wenn die zu berücksichtigenden Einkünfte und liquiden Betriebsmittel etc. nur teilweise, aber nicht ganz zur Zahlung der fiktiven Jahresrate von 5.000,00 ausreichen. Dieser dann noch zur Verfügung stehende Betrag wird zur fiktiven Rückzahlungssumme von 5.000,00 ins Verhältnis gesetzt. Die sich darauf ergebende Quote findet dann auf den tatsächlichen Rückzahlungsbetrag Anwendung.

7.3.8 Ist es möglich, diesen Teilbetrag in Raten zurück zu zahlen?

Ja, das ist möglich. Die Ratenzahlung kann – für den Fall, dass nur ein Teilerlass bewilligt werden kann oder der Erlass abgelehnt werden muss, da die Voraussetzungen nicht vorliegen – bereits hilfsweise zusammen mit der Antragstellung auf einen Erlass über die Online-Datenmaske beantragt werden.

7.4 Einzelfragen zur Online-Eingabemaske (= Antragsformular)

7.4.1 Warum muss ich als inhabergeführtes Unternehmen oder Soloselbständiger, soweit das Unternehmen kein Geschäftsführergehalt gezahlt hat, die unterhaltspflichtigen Personen angeben?

Sofern kein Geschäftsführergehalt gezahlt wird, muss dem Antragsteller / der Antragstellerin entsprechend dem Pfändungsfreibetrag bei Arbeitseinkommen nach § 850c ZPO zumindest der individuelle Pfändungsfreibetrag zur Sicherung des Lebensunterhalts verbleiben. Dieser richtet sich nach der Zahl der Unterhaltspflichtigen.

Für bis zu fünf Unterhaltspflichte erhöht sich der Freibetrag, ab der sechsten nicht mehr.

Aus der Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2023 nach § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2023 – Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2023 nach § 850c der Zivilprozessordnung (gesetze-im-internet.de)) werden die Freigrenzen übernommen und auf das Jahr hochgerechnet. Daraus ergeben sich die folgenden Freigrenzen:

Ohne Unterhaltspflichtige: 1.409,99 * 12 = 16.919,88

1 Unterhaltspflichtiger: 1.939,99 * 12 = 23.279,88

2 Unterhaltspflichtige: 2.229,99 * 12 = 26.759,88

3 Unterhaltspflichtige:  2.519,99 * 12 = 30.239,88

4 Unterhaltspflichtige: 2.819,99 * 12 = 33.839,88

5 und mehr Unterhaltspflichtige: 3.109,99 * 12 = 37.319,88

Dieser Freibetrag wird um die Beiträge des Antragstellers / der Antragstellerin zur privaten oder freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Pflegeversicherung, die der Jahresbescheinigung über gezahlte Beiträge für 2022 entnommen werden, ergänzt.

7.4.2 Wer sind unterhaltspflichtige Personen?

Das sind Personen, die vom Antragsteller / von der Antragstellerin unterhalten werden müssen. Die Unterhaltspflicht muss gesetzlicher (nicht vertraglicher) Natur sein, d.h. die Unterhaltspflicht muss sich aus einem Gesetz ergeben.

Darunter fallen (Grund für gesetzliche Unterhaltsverpflichtung):

  • Ehegatte / eingetragener Lebenspartner, sofern finanziell schlechter gestellt. (Anmerkung: Dies wird aus Gleichbehandlungsgründen immer dann angenommen, wenn dessen Einkünfte nach Steuern maximal bei 30.000,00 liegen. Die Berechnung erfolgt automatisch im Rahmen der Prüfung.)
  • Früherer Ehegatte / früherer eingetragener Lebenspartner, soweit gerichtlich im Scheidungsbeschluss festgestellt.
  • Kinder (leiblich oder adoptiert), so lange für sie Kindergeld gezahlt wird.
  • Erziehungsunterhalt für Elternteil des leiblichen Kindes, mit dem keine Ehe / eingetragene Lebenspartnerschaft besteht, wenn wegen der Betreuung des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen werden kann.

Bei mehreren unterhaltspflichtigen Personen bitte durch „+“ weitere Personen in der Eingabemaske hinzufügen.

Der Elternunterhalt kann nicht gelten gemacht werden. Zwar sind auch Kinder gesetzlich dazu verpflichtet, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten für den Unterhalt ihrer Eltern zu sorgen. Allerdings erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000,00 , weshalb diese Unterhaltspflichten für die Erlassprüfung nicht relevant sein können.

Nicht zu den Unterhaltspflichtigen zählen Personen, denen Unterhalt geleistet wird, ohne gesetzlich dazu verpflichtet zu sein. z. B.:

  • nichtehelicher Lebenspartner (außer: Erziehungsunterhalt für Elternteil des leiblichen Kindes, mit dem keine Ehe / eingetragene Lebenspartnerschaft besteht, wenn wegen der Betreuung des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen werden kann.)
  • Geschwister
  • Schwiegereltern
  • Stief- und Pflegekinder

Dies gilt auch, wenn diese Personen mit im Haushalt leben.

7.4.3 Welche Altersvorsorgebeiträge kann ich als inhabergeführtes Unternehmen oder Soloselbständiger, wenn kein Geschäftsführergehalt gezahlt wird, angeben?

Die Summe der in der Steuererklärung auf den Antragsteller / die Antragstellerin entfallenden Altersvorsorgeaufwendungen bis zu einer Höhe von 6.000,00 (bis zum vollendeten 27. Lebensjahr) bzw. bis 7.000,00 (vom 28. bis zum 67. Lebensjahr). Dies entspricht der Höhe des Pfändungsfreibetrags zur Altersvorsorge gemäß § 851c Abs. 2 ZPO.

7.4.4 Wie ermittle ich die liquiden Betriebsmittel und wie weise ich diese nach?

Zu berücksichtigen ist das liquide Betriebsvermögen zum Stichtag 31. Dezember 2022, bestehend aus Bargeld, Bankguthaben, weiteren Guthaben (z. B. PayPal, Kryptowährungen in Wallets) und weiteren betrieblichen Geld- und Wertpapierbeständen.
Die Bestätigung erfolgt über eine Selbsterklärung. Die entsprechenden Nachweise (Kontoauszüge etc.) müssen zu den Unterlagen genommen und auf Anforderung vorgelegt werden können.
Um den Weiterbetrieb zu gewährleisten, können die laufenden notwendigen Personal- und Sachausgaben wie z. B. Löhne und Mietzahlungen für die auf den Zeitpunkt der Erlassantragstellung folgenden drei Monate davon als sog. Schonvermögen abgezogen werden. Statt eines detaillierten Nachweises ist hier i.d.R. die glaubhafte Erklärung des Antragstellers / der Antragstellerin ausreichend.

Sofern die bzw. der Antragsteller(in) glaubhaft erklärt, dass die zu o.g. Stichtag vorhandenen liquiden Mittel das zu berücksichtigende Schonvermögen nicht überschreiten, sind diese für Zwecke der Ermittlung der Existenzgefährdung nicht zu berücksichtigen; eines besonderen Nachweises bedarf es in diesem Fall nicht.

Für diese Erklärung gibt es im Rahmen der Antragsmaske ein eigenes Feld.

7.4.5 Wie ermittle ich die liquiden Betriebsmittel, wenn ich kein getrenntes Geschäftskonto habe?
Sofern es das alleinige Konto des Antragstellers / der Antragstellerin ist, wird das gesamte Guthaben zum Stichtag 31. Dezember 2022 den betrieblichen Mitteln zugerechnet, da betriebliche und private Mittel nicht getrennt werden können. Bei Gemeinschaftskonten wird vermutet, dass die Hälfte des Guthabens dem Antragsteller / der Antragstellerin zusteht und ist damit als betriebliche Mittel zu werten.

7.4.6 Sofern der Antragsteller / die Antragstellerin eine natürliche Person ist, müssen auch die Einkünfte nach Steuern des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners in die Betrachtung, ob die Rückzahlung der Soforthilfe zu einer Existenzgefährdung führt, einbezogen werden. Für welche Einkünfte gilt das?

Das gilt für alle Einkünfte des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners über 30.000,00 jährlich nach Steuern. Von diesen wird dann entsprechend der Ermittlung der Steuerquote beim Jahresüberschuss die aus dem Einkommensteuerbescheid zu errechnende Einkommensteuer (Quote über den Gesamtbetrag aller Einkünfte) abgezogen. Sofern dieser gewerbliche Einkünfte erzielt, kann auch hier die Gewerbesteuer abgezogen werden. Abgestellt wird auf den letzten verfügbaren Einkommensteuerbescheid.