22 Okt 2018

2013 war geprägt von einem bisher beispiellosen Verhandlungsmarathon in Bezug auf die von der GEMA geplante Tarifreform im Veranstaltungsbereich. Hätte sich die GEMA vollumfänglich durchgesetzt wäre es für musiknutzende Betriebe teilweise zu existenzbedrohenden Preiserhöhungen gekommen. Die ab 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Tarife führen i.d.R. zu überwiegend moderaten Erhöhungen, teilweise aber auch zu deutlichen Entlastungen. Der Club- und Diskothekenbereich sieht sich allerdings nach wie vor mit – wenn auch über mehrere Jahre verteilten – deutlichen Erhöhungen konfrontiert.

Neben der GEMA gibt es darüber hinaus zahlreiche weitere Verwertungsgesellschaften, z.B. die GVL, VG-Wort, ZWF/VG, GÜFA oder die VG Media, die Ansprüche geltende machen und es kommen immer neue hinzu.

Die GVL beispielsweise (Verwertungsgesellschaft der Musiker, Interpreten und Tonträgerhersteller) bekommt derzeit 20 bzw. 26% Anteil von den GEMA-Gebühren und fordert nun sogar 100%! Darüber ist bereits ein Urteil des OLG München ergangen nach dem 50% Erhöhung zugestanden wurden.)

Die Verwertungsgesellschaften in Deutschland befinden sich in einer wettbewerbsfreien Situation. Auf der anderen Seite steigen die Gebühren für das Gastgewerbe Jahr für Jahr.

 

Position des VEBWK/Forderungen:

  • Urheber müssen ihr Geld bekommen: Die GEMA ist dafür grundsätzlich geeignet, wenn die Mitgliederstruktur demokratisiert wird und nicht wenige Vollmitglieder alles bestimmen, aber diese Macht muss gesetzlich begrenzt werden! Dringend nötig ist eine Reform der Gebührenverteilung: kleine Künstler sollen mehr am Gesamtaufkommen der GEMA partizipieren.
  • Keine Änderung der Tarifstrukturen ohne Einigung mit Musiknutzern oder rechtskräftiges Urteil! Das heißt keine einseitige Aufstellung von Tarifen.
  • Verpflichtung der Aufsichtsbehörde die Angemessenheit der Tarife zu prüfen und ggf. ihre Veröffentlichung und/oder Anwendung zu untersagen. Die Tarife müssen angemessen sein und ihre Erhöhung muss sich an der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung und an der wirtschaftlichen Nutzung der musikalischen Urheberrechte orientieren.
  • Stärkung des Deutschen Patent- und Markenamts als Aufsichtsbehörde
  • Gebührenerhöhungen, die gerichtlich überprüft werden, dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung nicht in Kraft treten und müssen somit von den Musiknutzern auch nicht bezahlt bzw. hinterlegt werden.
  • Der VEBWK fordert eine „Gesamtbelastungsgrenze“: Dies soll im Rahmen des § 13 Abs. 3 Satz 3 UrhWG erfolgen. Es wird empfohlen, eine Fixierung der Musikkategorien vorzunehmen und diese als Basis für alle Verwertungsgesellschaften einzusetzen. Mittels derer müssen die Verwertungsgesellschaften untereinander ihren Anteil an diesem fixen Wert aushandeln! Einzelne, absorbierende Forderungen bzw. Festsetzungen von Anteilsgrößen sind auf diesem Wege zu unterbinden.

        

Die Politik ist aufgerufen, diese Forderungen durch eine entsprechende Änderung des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes sicher zu stellen.