Hintergrund:

Im Zuge der Föderalismusreform wurde das Gaststättengesetz in die Regelungskompetenz der Länder verlagert. Das (Bundes-) Gaststättengesetz gilt gemäß Artikel 125 a Abs. 1 GG solange fort, bis es durch jeweiliges Landesrecht ersetzt wird.

Nach Einigung zwischen den Ländern und der Bundesregierung war noch vor dem Inkrafttreten der Föderalismusreform vorgesehen, das Recht der Gaststätten in die Gewerbeordnung zu integrieren und die gemischte personen- und objektbezogene Erlaubnis abzuschaffen. Dabei sollte das Gaststättengesetz im Wege der Deregulierung in ein anzeigepflichtiges, überwachungsbedürftiges Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung umgewandelt werden.

Einige Bundesländer haben bereits von ihrer Regelungskompetenz Gebrauch gemacht. So sind in den Ländern Sachsen, Niedersachsen, Saarland, Hessen, Thüringen und Brandenburg Gaststättengesetze in Kraft getreten, die dem Reformansatz folgen. In Sachsen-Anhalt befindet sich ein Gaststättengesetz gerade im Gesetzgebungsverfahren.

Die einzelnen Gaststättengesetze sind getragen von den Gesichtspunkten der Deregulierung und Entbürokratisierung. Missstände, die ein Überdenken der damaligen Reform veranlassen könnten, sind nicht bekannt. Der Bürokratieabbau soll daher auf das Gaststättengewerbe insgesamt ausgedehnt werden.

 

Der VEBWK fordert:

Ein eigenes Bayerisches Gaststättengesetz, das schwerpunktmäßig folgende Punkte regeln sollte:

  • Aufhebung der Erlaubnispflicht und Umgestaltung des Gaststättengewerbes bzgl. des Alkoholausschanks zu einem überwachungsbedürftigen Gewerbe. (Anzeigepflicht)

Dabei handelt es sich im Kern um einen Systemwechsel von einem präventiven System zu einem repressiven System. Statt der bisherigen umfassenden Prüfung vor Betriebsbeginn und anschließender Kontrolle des Betriebs soll künftig im Wesentlichen die nachträgliche Kontrolle genügen. Damit entfallen zeit- und kostenintensive Doppelprüfungen mit der Gefahr divergierender Entscheidungen und an den Bürger wird ein Stück Eigenverantwortung zurückgegeben.

  • Verpflichtende Schulung mit anschließender Prüfung in Berufs- und Fachkunde, Recht und Technik sowie Lebensmittelhygiene (alternativ zur Aufhebung der Erlaubnispflicht)

Gastronomen tragen eine hohe Verantwortung für die Gesundheit der Gäste. Lebensmittelhygiene hat dabei oberste Priorität. Kenntnisse im richtigen Umgang mit Lebensmitteln vermittelt die verpflichtende Schulung nach § 4 der Lebensmittel-hygieneverordnung. Anders als beispielsweise im Nachbarland Österreich, das gerne als leuchtendes Beispiel beim Thema Gastronomie herausgestellt wird, bedarf es bei uns jedoch keiner Befähigungsprüfung im Gastgewerbe. Neben betriebswirtschaftlichen Kenntnissen werden dort auch Berufs- und Fachkunde, Recht, Hygiene und Technik abgefragt. Die Vorbereitungskurse hierzu erstrecken sich auf insgesamt 128 Stunden.

Die Gastronomiebranche in Bayern ist gekennzeichnet durch eine sehr hohe Fluktuationsrate und hat in der öffentlichen Meinung ein schlechtes Image. „Wer nichts wird, wird Wirt“ so die landläufige Meinung. Zwar gibt es mit dem sogenannten Gastro Management Pass eine freiwillige Initiative zur Qualitätssicherung, erfahrungsgemäß lassen sich aber nur solche Betriebe zertifizieren, die ohnehin einen hohen Standard haben. Es gilt aber gerade diejenigen zu erreichen, deren Kenntnisse im Bereich Lebensmittelhygiene zum Schutz der Gäste aber auch in betriebswirtschaftlichen Dingen, dringende aufgebessert werden müssen. Der VEBWK spricht sich daher für eine verpflichtende Schulung in Berufs- und Fachkunde, Recht und Technik analog der nach § 4 Lebensmittelhygieneverordnung erforderlichen Schulung mit einer anschließenden Prüfung aus. Diese Prüfung könnte durch die IHK vorgenommen werden, die bereits heute schon Lebensmittelhygieneschulungen anbieten und auch für den derzeit nötigen Unterrichtungsnachweis verantwortlich zeichnet.

  • Wegfall des IHK Unterrichtungsnachweises

Auf den Unterrichtungsnachweis zu lebensmittelrechtlichen Kenntnissen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Bundesgaststättengesetzes kann verzichtet werden, da dieser durch
§ 4 der Lebensmittelhygieneverordnung ohnehin vom Gastwirt verlangt wird.

  • Klarstellende Einbeziehung von Vereinen und Gesellschafte gem. dem bisherigen
    § 23 Bundesgaststättengesetz

Dies erscheint vor dem Hintergrund der Gleichartigkeit der Gefährdungslage in Bezug auf Alkoholmissbrauch sinnvoll und ist im Hinblick auf die Regelung des Ausschanks alkoholischer Getränke auch weiterhin deshalb geboten, da andernfalls auf dem Weg über die Gründung eines Vereins die Vorschriften des Gaststättenrechts leicht umgangen werden könnten.

  • Sicherstellung von Kommunikationsstrukturen durch eine Regelweiterleitung der Gewerbeanzeige zwischen betroffenen Gewerbe- und Fachbehörden.

Insbesondere hinsichtlich der Anzeige eines vorübergehenden Betriebes ist die zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung zuständige Behörde zu unterrichten, um eine Erfüllung deren Aufgaben zu ermöglichen. Im stehenden Gaststättengewerbe ist dies die Regel. Bei einem vorübergehenden Betrieb ist dies nicht automatisch der Fall. Um den Gefahren einer illegalen Tätigkeit und Schwarzarbeit vorzubeugen, sollte dies daher ausdrücklich geregelt werden.

  • Klarstellung der Voraussetzungen für den erleichterten vorübergehenden Betrieb von Gaststätten aufgrund einer dem bisherigen Gesetz widerstrebenden Praxis.

Damit soll ausdrücklich gewahrt bleiben, dass eine Gestattung eigentlich auch bisher nur unter den engen Voraussetzungen des „besonderen Anlasses“ möglich ist. In der Praxis hat die Gestattung aber eine ausufernde, der eigentlichen Intention des BGastG zuwiderlaufende Ausdehnung erfahren. Da es sich ganz überwiegend um gewerbliche Betätigungen handelt, erscheint eine ausdrückliche Klarstellung nach dem Gesetzeszweck geboten. Da zudem Umsätze aus Getränken und Speisen, die auf Vereins- und Feuerwehrfesten verkauft werden im Gegensatz zu Umsätzen aus Gaststätten nicht versteuert werden müssen, würde die Wettbewerbsgleichheit sonst noch mehr verzerrt.

Von erheblicher Bedeutung ist die Nichtbeachtung von Sicherheits- und Hygienevorschriften. Die Verantwortung trägt in erster Linie der Veranstalter, was vielen nicht bewusst ist. Aus diesem Grund müssen die vorübergehenden Betriebe von Gaststätten unbedingt restriktiv gehandhabt werden.

  • Angemessene Verbotsregelunge zur Vermeidung von sog. „Flatrate-Angeboten“

Nach dem BGastG ist es nur eingeschränkt möglich, im Vorfeld von sogenannten „Flatratepartys“, „Komasaufen“ und so weiter die Durchführung derartiger Veranstaltungen zu untersagen. Um einer Ermunterung vor allem junger Erwachsener zum Alkoholmissbrauch wirksam zu begegnen, sollte gegen diese Gefahr vorgegangen werden können, bevor sie konkret wird. Dies entspricht im Übrigen auch einem Beschluss der Innenministerkonferenz aus dem Jahr 2007.

  • Möglichkeit zur Beantragung einer Raucherlizenz

Aufnahme einer Ausnahmeregelung zum Gesundheitsschutzgesetz hinsichtlich einer Deklarationsregelung für kleinere Gastronomiebetriebe (bis 75 m²Gastfläche). Mit einer registrierbaren Deklaration des Raucherlokals werden Wettbewerbsnachteile für kleinere Betriebe verhindert, wird man den bestehenden Gaststrukturen gerecht und die Einhaltung und Kontrollierbarkeit des GSG deutlich verbessert. Besondere Beachtung wird dabei auf die Registrierung durch die Kreisverwaltungsbehörde gelegt, die auch eine Kostenpflicht entwerfen kann. Nur durch eine solche Lizensierung und Deklaration ist ein Raucherlokal legitimiert. Jeder Gast wäre somit in der Lage, sich vorher über die Ausrichtung des Lokals zu informieren. Die Ordnungskräfte und Behörden werden in die Lage versetzt, sich im Vorfeld von eventuellen Überprüfungen oder Ermittlungen über den Status des Lokals zu informieren. Probleme wie Lärm und Verunreinigungen durch rauchende Gäste im Freien werden dadurch beseitigt. Die Balance zwischen Nichtraucherschutz und der individuellen Entscheidungsfreiheit wird wieder hergestellt.

  • Rauchersozialraum

Zum Vorschlag wird eine Ausnahmeregelung für Raucher-Nebenräume in der Gastronomie gebracht, die über eine ausreichende Belüftung verfügen und nicht dem allgemeinen Durchgang der Gäste zu anderen Gastronomieflächen dienen. Damit würde ein Analogieschluss der Gesetzesanwendung für gastronomische Betriebe, bzw. deren Gleichstellung mit Hotels, sozialen Einrichtungen und Behörden, die über Raucher-Nebenräume verfügen, hergestellt. Der erste Entwurf zu den Vollzugshinweisen des aktuellen Gesundheitsschutzgesetzes hat auf Anregung des Sozialministeriums für Mitarbeiter von Gaststätten einen solchen Raum vorgesehen. Diese sinnvolle Regelung wurde dann zugunsten der nun gültigen Fassung der Vollzugshinweise wieder gestrichen. Durch die Einrichtung eines Rauchersozialraums für Mitarbeiter und Gäste würde Rechtssicherheit geschaffen und gleichzeitig den Lärm- und Verunreinigungsproblemen im Freien entgegengewirkt. Der Zutritt soll nur Personen über 18 Jahren gewährt werden.