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E-Zigarette
Zum Passivrauchrisiko hat der Verband der eZigaretten Händler ein Raumluftgutachten in Auftrag gegeben.
Die Ergebnisse weisen aus, dass eine Raumluftbelastung (sog. Passivrauch) mit den gängigen Schadstoffen nicht vorliegt.

>> zur Studie [1]
Anbieten von E-Zigaretten verboten?
Seit dem Rauchverbot in Gaststätten boomt die E-Zigaretten-Branche. Auch einige Wirte und Spielhallenbetreiber machen sich dies zunutze und bieten Ihren Kunden E-Zigaretten an.
In einem uns vorliegenden Schreiben der Regierung von Niederbayern an einen unserer Mitgliedsbetriebe kündigt diese an, das Anbieten von elektrischen Zigaretten mit nikotinhaltigen Depots zu untersagen. Die Begründung: „Bei nikotinhaltigen Filterkartuschen zu elektrischen Zigaretten handle es sich um zulassungspflichtige Arzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG, da es sich bei Nikotin um eine pharmakologische Substanz handelt. Ein Verkehr von zulassungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken ist nach § 43 AMG nicht gestattet.“ Ein Verstoß dagegen kann mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erklärt in einer Fortbildung 2009 dass die E-Zigarette als Arznei- oder Medizinprodukt einzustufen ist, eine abschließende Entscheidung hierzu scheint es bislang jedoch nicht zu geben.
Unsere Recherchen haben ergeben, dass einige untere Behörden in Bayern und Baden-Württemberg gegen einzelne Vertriebspartner von E-Zigaretten-Herstellern mit vorläufigen Verboten – teilweise werden sogar nikotinfreie Filterkartuschen erfasst – vorgehen. Bislang wurden Verbote jedoch nur angekündigt, aber nicht erlassen.
Anders dagegen in Nordrhein-Westfalen: Das dortige Landesgesundheitsministerium hat am 16.12.2011 einen Erlass veröffentlicht, nach dem der Handel mit nikotinhaltigen Liquids verboten sei, wenn diese als Arzneimittel einzustufen seien und damit durch das Arzneimittelrecht geregelt werden müssten.
In einem Informationsblatt vom 13.2.2012 nimmt der Verband des eZigarettenhandels hierzu Stellung:
„Ein Erlass ist kein Gesetz, sondern eine innerbehördliche Arbeitsanweisung ohne Rechtswirkung.…..Fakt ist außerdem: Es gibt keine aktuelle Rechtsgrundlage, wonach der Handel mit elektrischen Zigaretten und deren Zubehör verboten werden kann.“
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