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Datenschutz und geschlossene Gesellschaft

Vollzug des Gesundheitsschutzgesetzes (GSG) [1]

 

Sehr geehrte Herren,

 

Sie haben sich vor kurzem an das Kreisverwaltungsreferat mit der Bitte um Auskunft über „geschlossene Gesellschaften“ im Sinne des Gesundheitsschutzgesetzes gewandt.

Konkreter Anlass war ein Artikel in der Süddeutschen Zeitung, in dem der Kreisverwaltungsreferent, Herr Dr. Blume-Beyerle, zum Vollzug des Gesundheitsschutzgesetzes Stellung nahm. Herr Dr. Blume-Beyerle wurde bei der Wiedergabe seiner Aussage zur geschlossenen Gesellschaft bedauerlicher Weise missverstanden. Er hatte sinngemäß geäußert, dass der „Veranstalter“ einer geschlossenen Gesellschaft wisse, welche Personen er einladen werde. Er könne deshalb dem Gastwirt im Vorfeld der Feier im Hinblick auf dessen Planungssicherheit, üblicher Weise nicht später als zwei Tage vorher, die Zahl der Teilnehmer nennen. Eine Verpflichtung, eine Liste dem Kreisverwaltungsreferat vorzulegen, wäre schon aus datenschutzrechtlichen Gründen problematisch und wurde deshalb von Herrn Dr. Blume-Beyerle auch nicht in diesem Sinne angesprochen.

Abschließend ist festzustellen, dass die Beurteilung einer „geschlossenen Gesellschaft“ anhand der Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit vom 26.07.2010 zum GSG erfolgt. Darüber hinausgehende Forderungen werden seitens des Kreisverwaltungsreferates nicht erhoben.

Wir hoffen, dass wir mit diesen Ausführungen zur Klärung der Angelegenheit beitragen konnten und verbleiben

mit freundlichen Grüßen

Lueg

Ltd. Verw. Direktor


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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz

 

Bayer. Datenschutzbeauftragter – PF 22 12 19 – 80502 München

Bayerisches Gesundheitsschutzgesetz
Totales Rauchverbot in der Gastronomie
hier: Gästeliste für sog. Geschlossene Gesellschaften

Sehr geerte  Damen und Herren,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 17.08.2010

Sie fragen darin an, ob Ordnungsämter, die das am 1. August 2010 in Kraft getretene Gesetz zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz – GSG) vollziehen, eine Gästeliste bei geschlossenen Gesellschaften in Gaststätten verlangen können.
Dazu kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:

Das Gesundheitsschutzgesetz findet gemäß Art. 2 Nr. 8 Anwendungen auf Gaststätten im Sinn des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBI I S. 3418), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBI I S. 2246). In den Innenräumen aller Gaststätten gilt nunmehr ein absolutes Rauchverbot.

Für Gaststätten ist keine Ausnahme vom Rauchverbot nach Art. 5 Gesundheitsschutzgesetz vorgesehen. In allen Gaststätten darf auch kein Rauchernebenraum für die Gäste eingerichtet werden (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 GSG).

Dennoch geht das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit in seinen Vollzugshinweisen davon aus, dass das gesetzliche Rauchverbot in Gaststätten nicht gilt, wenn eine “echte geschlossene Gesellschaft” die Gaststätte nutzt. Eine “echte geschlossene Gesellschaft” zeichne sich insbesondere dadurch aus, dass eine in der Regel von vorneherein meist kleine Zahl feststehender, namentlich geladener Personen einen abgetrennten Raum oder die gesamte Gaststätte ausschließlich nutzt und die Öffentlichkeit insoweit räumlich ausgeschlossen ist. Der Zutritt wird grundsätzlich nur diesen, im Vorhinein bestimmten, also nicht beliebig wechselnden Einzelpersonen gewährt. Beispiele sind private Familienfeiern mit pesönlicher Einladung, wie Hochzeit, Geburtstag, Taufe oder eine unter solchen engen Voraussetzungen einberufene Vorstandssitzung einer Gesellschaft.

Die von Ihnen aufgeworfene Frage, ob Ordnungsämter eine Gästeliste bei “echten geschlossenen Gesellschaften” verlangen dürfen, kann ich wie folgt beantworten:

Verlangen die für den Vollzug des Gesundheitsschutzgesetzes in den meisten Fällen zuständigen Kreisverwaltungsbehörden (Art. 8 Nr. 2 GSG) eine Gästeliste in Schriftform, nehmen sie insoweit eine Erhebung personenbezogener Daten vor (Art. 4 Abs. 5 Bayerisches Datenschutzgesetz – BayDSG). Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, wenn das Bayerische Datenschutzgesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder anordnet oder der Betroffene einwilligt (Art. 15 Abs. 1 BayDSG).

Dem Gesundheitsschutzgesetz ist eine entsprechende Erhebungsbefugnis nicht zu entnehmen. Dort sind “echte geschlossene Gesellschaften” überhaupt nicht erwähnt und demzufolge auch die Anfertigung oder Vorlage von Gästelisten von Teilnehmern “echter geschlossener Gesellschaften” nicht geregelt. Mir ist auch keine andere Rechtsvorschrift bekannt, die eine solche Erlaubnis oder Anordnung ausdrücklich enthält, so dass sich insoweit die Zulässigkeit einer entsprechenden Datenerhebung nach den allgemeinen Vorschriften des Bayerischen Datenschutzgesetzes beurteilt (vgl. Art. 2 Abs. 7 BayDSG).

Soweit keine ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen vorliegt, ist das Erheben personenbezogener Daten zur zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der erhebenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist (Art. 16 Abs. 1 BayDSG). Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob und in welchem Umfang die Anforderung einer Gästeliste mit den Teilnehmern einer “echten geschlossenen Gesellschaft” für die Vollzugsbehörde zur Erfüllung ihrer Vollzugsaufgaben erforderlich ist.

Fraglich ist bereits, ob bei “echten geschlossenen Gesellschaften” die Kreisverwaltungsbehörden noch das Gesundheitsschutzgesetz vollziehen. Nach Auffassung des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit sind “echte geschlossene Gesellschaft” in Gaststätten wohl nicht nach dem Gesundheitsschutzgesetz zu beurteilen, so dass insoweit keine Gaststätte gemäß Art. 2 Nr. 8 GSG überprüft wird, sondern eine “echte geschlossene Gesellschaft”, die sich nicht im öffentlichen Raum aufhält. Ob Kreisverwaltungsbehörden solche Privatgesellschaften in Gaststätten im Hinblick auf die Einhaltung des Rauchverbots nach dem Gesundheitsschutzgesetz kontrollieren dürfen, begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken. Deshalb ist schon zweifelhaft, ob die Aufgabe für Kreisverwaltungsbehörden insoweit überhaupt eröffnet sein kann.

Darüber hinaus erscheint mir aber auch eine Gästeliste nicht erforderlich, um festzustellen, ob es sich um eine “echte geschlossenen Gesellschaft” handelt. Der Nachweis einer “echten geschlossenen Gesellschaft” könnte vielmehr durch den verantwortlichen Gaststättenbetreiber (vgl. Art. 7 Satz 1 Nr. 3 GSG) geführt werden, indem er der Vollzugsbehörde Einsicht in seine geschäftlichen Unterlagen, z.B. Auftragsbücher bzw. Veranstaltungs-Kalender, gewährt. Dort sollten “echte geschlossene Gesellschaften” insbesondere mit Datum, Uhrzeit und Anlass besonders gekennzeichnet sein.

Eine solche Befugnis der zuständigen Behörde mit entsprechender Duldungspflicht des Gaststätteninhabers ergibt sich aus § 22 Abs. 2 Satz 1 und 2 Gaststättengesetz für den Vollzug des Gaststättenrechts. Auf den Vollzug des Gesundheitsschutzgesetzes ist diese Vorschrift zwar nicht anwendbar, aber der darin zum Ausdruck gebrachte Rechtsgedanke könnte für den Vollzug des Gesundheitsschutzgesetzes herangezogen werden.

Dass darüber hinaus der Nachweis einer “echten geschlossenen Gesellschaft” anhand einer Gästeliste geführt werden müsste, erschließt sich mir derzeit jedenfalls nicht.

Selbst für den Fall, dass von einer Aufgabeneröffnung für Vollzugsbehörden ausgegangen würde und davon, dass die Vorlage einer Gästeliste erforderlich wäre – unabhängig vom erforderlichen Umfang der dort enthaltenen Daten -, ehe ich derzeit jedenfalls keine rechtliche Verpflichtung für die Betroffenen, die angefragten Daten (z.B. Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand, persönliche Beziehung zum Veranstalter etc.) den Vollzugsbehörden mitzuteilen. Insoweit wäre die Angabe personenbezogener Daten freiwillig.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Hinweisen weiter gehofen zu haben.

Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit erhält einen Abdruck dieses Schreibens.

Mit freundlichen Grüßen
I.A.

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Meißner
Ministerialrat

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